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ZF 2008 69

ZGB Kindesrecht

Graubünden · 2009-03-17 · Deutsch GR
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Forderung aus vormundschaftlicher Verantwortlichkeit | ZGB Vormundschaftsrecht

Sachverhalt

A. Mit Beschluss vom 3./6. Juli 1989 errichtete die Vormundschaftsbehörde des Kreises Ilanz für X. eine Verwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 393 Ziff. 2 ZGB. Als Beistand wurde der Bruder von X., Y., eingesetzt. Dieser wurde angewiesen, seiner Schwester in allen Belangen beizustehen, sie zu beraten und insbesondere ihr Vermögen zu verwalten. Das Vermögen stieg aufgrund von Versicherungsleis- tungen und Landverkäufen im Laufe der Jahre an und betrug Ende 1994 rund eine Million Franken. In den folgenden Jahren sank jedoch das Vermögen aufgrund spe- kulativer Anlagen bis auf Fr. 72’580.-- im Februar 2003. Nachdem die Vormund- schaftsbehörde die Rechnungsablagen für die Jahre 1995/1996, 1997/1998 und 1999/2000 mit jeweils einem Rückschlag von Fr. 67'113.50, Fr. 25'311.05 respek- tive Fr. 213'095.-- noch genehmigt hatte, verweigerte sie die Genehmigung der Rechnungsablage 2001/2002, die einen Rückschlag von Fr. 583'068.-- aufwies. Mit Beschluss vom 7./8. Juli 2003 enthob die Vormundschaftsbehörde Y. per sofort sei- nes Amtes. B. Mit Beschluss vom 19./26. August 2003 der Vormundschaftsbehörde des Kreises Ilanz wurde Y. aufgefordert, den entstandenen Schaden in der Höhe von Fr. 1'024'314.-- umgehend zu ersetzen und den ursprünglichen Vermögensstand wieder herzustellen. Dagegen reichten X. und Y. Beschwerde beim Bezirksgerichts- ausschuss Surselva ein, worauf die Vormundschaftsbehörde den angefochtenen Entscheid aufhob. Der Bezirksgerichtspräsident erliess am 8. Oktober 2003 die ent- sprechende Abschreibungsverfügung. Diese wurde bezüglich der Kostenaufteilung mit Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden weitergezogen. Das Rechts- mittel wurde jedoch abgewiesen. C. X. machte gegenüber ihrem Bruder sowie den Mitgliedern der Vormund- schaftsbehörde lic. iur. A., B. und C. einen Schaden in Höhe von zunächst Fr. 1'100'844.75 geltend. Nachdem aussergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte, meldete sie die vorliegende Streitsache am 28. Mai 2004 beim Kreisamt Ilanz zur Vermittlung an. Das Verfahren blieb in der Folge für längere Zeit sistiert. Aufgrund eines gegen das Kreis- und Vizekreispräsidium Ilanz erhobenen Ausstandsbegehrens erklärte die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Beschluss vom 4./14. September 2006 das Kreispräsidium Lum- nezia/Lugnez für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens für zuständig. Gemäss Leitschein stellten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 23. Oktober 2006 die folgenden Anträge: Klägerisches Rechtsbegehren

Seite 3 — 31 1. Die Beklagten seien - unter Festsetzung der auf jeden einzelnen von ih- nen entfallenden Haftungsquote - zu verpflichten, der Klägerin insgesamt Fr. 1'080'844.75 nebst 5% Zins seit 1. Juli 2003 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7.6% Mehrwertsteuer. Rechtsbegehren vom Beklagten Y. 1. Abweisung der Klage gegen Y. soweit dieser zu einer höheren Schaden- ersatzzahlung als CHF 265'000.00 (zweihunderfünfundsechzigtausend) verpflichtet werden soll. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der weiteren Beklagten und ev. der Klägerin. Rechtsbegehren der übrigen Beklagten Abweisung der Klage D. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung und nachfolgender Ver- gleichsversuche wurde am 30. Januar 2007 der Leitschein ausgestellt. Am 20. Fe- bruar 2007 unterbreitete X. die Streitsache dem Bezirksgericht Surselva, wobei sie an ihrem Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. Die Beklagten A., B. und C. beantragten in ihrer Prozessantwort vom 23. April 2007 die Abweisung der Klage unter kreisamtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Klägerin. In seiner Prozessantwort vom 23. April 2007 reduzierte der Beklagte Y. in seinem Rechtsbegehren die von ihm anerkannte Summe aufgrund einer in der Zwischenzeit geleisteten Zahlung auf Fr. 245'000.-- und behielt sich den Abzug weiterer von ihm seit 1. Januar 2007 erbrachten Leis- tungen vor. In ihrer Replik vom 25. Juni 2007 reduzierte X. die eingeklagte Forde- rung aufgrund des anerkannten Ausgabenüberschusses von Fr. 27'911.-- sowie der Kapitalbeteiligung bei der D.-Versicherung über Fr. 45'900.-- auf Fr. 1'007'033.75. In ihrer jeweiligen Duplik hielten die Beklagten an den gestellten Rechtsbegehren fest. E. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Be- zirksgericht Surselva mit Urteil vom 23. Januar 2008, mitgeteilt am 20. August 2008, wie folgt: „1.a) Die Klage gegen die Beklagten 1-3, A., B. und C., wird abgewiesen. b) Die Klage gegen den Beklagten 4, Y., wird gutgeheissen und Y. ver- pflichtet, der Klägerin CHF 887'033.80 nebst Zins zu 5% seit dem 28. Mai 2004 zu bezahlen.

Seite 4 — 31 2. Die Kosten des Kreisamtes Lumnezia/Lugnez von CHF 250.00 sowie diejenigen des Bezirksgerichts Surselva, bestehend aus:

- Gerichtsgebühr CHF 9'200.00

- Schreibgebühr CHF 800.00

- Streitwertzuschlag CHF 18'000.00 total CHF 28'000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Klägerin und des Beklagten 4. 3. Überdies hat die Klägerin die Beklagten 1-3 mit CHF 17'453.25 sowie der Beklagte 4 die Klägerin mit CHF 18'534.10 ausseramtlich zu ent- schädigen. 4. (Mitteilung).“ Mit Bezug auf Y., der seine Haftung dem Grundsatz nach von Beginn weg anerkannt und bis zur Hauptverhandlung Abschlagszahlungen von gesamthaft Fr. 140'000.-- geleistet hatte, sich aber auf eine anteilsmässige Mithaftung der übrigen Beklagten berufen und zudem die Schadensberechnung bestritten hatte, hiess das Bezirksge- richt die Klage damit vollumfänglich gut. Betreffend die Beklagten A., B. und C. wies das Bezirksgericht die Klage ab, wobei es eine unmittelbare Haftung der Behörden- mitglieder zwar bejahte, deren in der Prozessantwort erhobene Verjährungseinrede jedoch schützte. F. Gegen dieses Urteil liess Y. am 2. September 2008 Berufung an das Kan- tonsgericht von Graubünden erklären, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Klage von X. gegen den Berufungskläger abzuweisen, soweit dieser zu einer höheren Scha- denersatzzahlung als Fr. 205'000.-- (Franken zweihundertfünfzigtau- send) verpflichtet werden soll. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche sowie auch für das kantonsgerichtliche Verfahren zu Lasten der Beklagten 1-3 und ev. auch der Klägerin.“ G. Am 10. September 2008 liess X. ebenfalls Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 23. Januar 2008, mitgeteilt am 20. August 2008, er- heben. Ihr Rechtsbegehren lautete wie folgt: „1. Die Beklagten seien - unter Festsetzung der auf jeden einzelnen von ihnen entfallenden Haftungsquote - zu verpflichten, der Klägerin insge- samt Fr. 1'007'033.75 nebst 5% Zins seit 1. Juli 2003 zu bezahlen. Da- bei seien die vom Beklagten Y. geleisteten Abschlagszahlungen von bislang Fr. 160'000.-- nebst anteilsmässiger Zinsgutschrift vom seiner- seits geschuldeten Schadenersatz in Abzug zu bringen. 2. Bei einer Verpflichtung des Beklagten Y. zur vollen Schadensüber- nahme sei festzulegen, inwieweit die Beklagten A., B. und C. für einen

Seite 5 — 31 vom primär haftenden Beklagten nicht erhältlichen Schadenersatz ein- zustehen haben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Verfahren vor allen In- stanzen.“ Nachdem das Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 26. September 2008 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet hatte, liess Y. nach erstreckter Frist am 10. November 2008 die schrift- liche Berufungsbegründung einreichen. Zur Begründung machte er geltend, der Vorinstanz sei insofern zu folgen, als dass der eingeklagte Beistand und die Behörde nebeneinander, das heisst jeder für den ganzen von ihm schuldhaft verur- sachten Schaden, haften würden. Zwischen den Berufungsbeklagten bestehe somit keine Solidarhaftung. Vielmehr würden die Behördenmitglieder nicht bloss als Mit- schuldige im Sinne von Art. 429 Abs. 1 ZGB subsidiär hinter dem Beistand, sondern direkt und unabhängig von einer Inanspruchnahme des Beistandes haften. Entge- gen der Auffassung der Vorinstanz dürften allfällige einseitige Verjährungsprobleme unter diesen Umständen nicht dazu führen, dass über Umwege trotz allem das Prin- zip der Solidarität zum Tragen komme. Richtigerweise hätte die Vorinstanz nach ihrer korrekten Feststellung, dass die Behördenmitglieder neben dem Beistand ge- genüber X. unmittelbar haften, deren Verschulden am Schaden und jenes des Be- rufungsklägers eruieren müssen, um so das jede Partei treffende Mass der Haftung festzulegen und anschliessend die einzelnen konkreten Schadensersatzanteile (oder Quoten) zu bemessen. Dabei sei von einer Schadenshöhe von Fr. 738'718.-- auszugehen. Davon habe der Berufungskläger nicht mehr als die Hälfte zu verant- worten. H. X. verzichtete mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 auf die Einreichung ei- ner Berufungsantwort zur Berufung von Y. unter gleichzeitiger Bestreitung der mit ihren Ausführungen in Widerspruch stehenden Argumentation des Berufungsklä- gers und unter ausdrücklicher Bestätigung ihrer eigenen schriftlichen Berufungsbe- gründung sowie unter Hinweis auf die zutreffende Schadensberechnung im ange- fochtenen Urteil. A., B. und C. verzichteten in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2008 auf das Stellen eines Rechtsbegehrens, sie nahmen jedoch zu den Punkten der Berufung Stellung, welche ihre eigenen Rechtspositionen betrafen. I. In seiner Berufungsantwort vom 2. Dezember 2008 beantragte Y. die Gut- heissung der Berufung von X. bezüglich der Feststellung von Haftungsquoten. Von einer Abstufung der Haftung im Sinne einer primären und sekundären Haftung sei jedoch abzusehen. Die von ihm zu erbringende Schadenersatzzahlung zugunsten von X. sei auf maximal Fr. 205'000.-- (Stand 2. September 2008) festzusetzen. Die

Seite 6 — 31 Berufung sei abzuweisen, soweit X. von ihm mehr (inkl. Zins) fordere. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Berufungsver- handlung. A., B. und C. beantragten in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2008 die Abweisung der Berufung von X. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten der Berufungsklägerin. Auf die Einreichung einer Replik seitens von X. wurde mit Schreiben vom 12. Januar 2009 verzichtet. Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Anträge sowie auf das angefochtene Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen wer- den (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Die Berufung ist innert der peremptorischen Frist von zwanzig Tagen, von der schriftlichen Miteilung des begründeten Urteils an, dem Präsidenten der ersten Instanz zu erklären. Sie hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiur- teile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Berufung den erforderlichen Streitwert erreicht, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz gegeben ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Berufungen Y. und X. ist daher einzutreten.

E. 2 In seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 10. Februar 2009 stellt Y. in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Zur Begründung macht er geltend, seine Berufung sei keines- falls aussichtslos und zwecks besserer Darlegung der Sach- und Rechtslage werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unausweichlich erachtet. Aus- serdem werde auch im Hinblick auf den Beweisantrag der formfreien richterlichen Befragung von X. zur Frage, ob sie auf eine Verzinsung der Schadenersatzsumme verzichtet habe, um Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung unter per- sönlicher Teilnahme der Klägerin ersucht. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 26. September 2008 wurde das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet. Der Entscheid, keine mündliche Verhandlung anzuordnen, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, welche bei der betreffenden Kammer mittels Beschwerde angefochten werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Dies hat Y. jedoch nicht getan. Weshalb nun nachträg-

Seite 7 — 31 lich auf diese Verfügung zurückgekommen werden soll, ist nicht ersichtlich. Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK besteht unter dem Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen zwar ein Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung. Dieser gilt indes nicht für alle Instanzen. Es genügt vielmehr, wenn wenigstens eine Instanz, die über eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfungsbefugnis verfügt, öf- fentlich verhandelt (vgl. Reinhold Hotz in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, N. 24 zu Art. 30 BV). Art. 224 Abs. 2 ZPO sieht sodann das schriftliche Berufungsverfahren nicht nur für Fälle vor, in welchen das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist oder nur Punkte von untergeordne- ter Bedeutung angefochten werden, vielmehr sind auch andere wie etwa prozessö- konomische Gründe möglich. Vorliegend stellen sich aufgrund der speziellen Haf- tungsordnung im Vormundschaftsrecht und der teils gegenläufigen Interessenlagen auf der Beklagtenseite komplexe Rechtsfragen, welche sich im schriftlichen Verfah- ren besser nachvollziehen lassen als anlässlich einer mündlichen Hauptverhand- lung. Nachdem sich die Parteien im schriftlichen Verfahren umfassend zu diesen Fragen haben äussern können, besteht kein Grund mehr zur zusätzlichen Durch- führung einer mündlichen Verhandlung. Ebenso wenig drängt sich vorliegend eine solche zwecks richterlicher Befragung von X. auf. Wie die materielle Beurteilung zeigen wird, ergibt sich aus den Akten, dass X. einem Verzicht auf Verzinsung der Schadenssumme - wenn überhaupt - nur für den Fall einer aussergerichtlichen Ei- nigung zugestimmt hat. Im Übrigen hat sie auch in den Rechtsschriften stets an einer Verzinsung festgehalten, weshalb von einer richterlichen Befragung keine an- derslautende Erklärung zu erwarten ist. Der Verfahrensantrag von Y. ist daher ab- zulehnen.

E. 3 Im vorliegenden Fall unbestritten ist der Umstand, dass Y. das Vermögen seiner Schwester nicht entsprechend den einschlägigen Vorschriften des Vormund- schaftsrechts (vgl. Art. 401 f. ZGB sowie Art. 12 ff. der kantonalen Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe [BR 215.100)] angelegt hat und er daher gestützt auf Art. 426 ZGB für den dadurch ent- standenen Schaden haftet. Strittig ist demgegenüber, ob neben Y. als Beistand auch die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde direkt für den Schaden belangt werden können oder ob diese - wenn überhaupt - gestützt auf das in Art. 429 ZGB statuierte Prinzip der Kaskadenhaftung nur für dasjenige haften, was von Y. nicht erhältlich ist. Somit ist in den nachfolgenden Erwägungen zunächst zu prüfen, ob eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Behördenmitglieder vorliegt und - falls dies bejaht wird - ob die Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbaren Haftung gegeben sind.

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E. 4 Art. 426 ZGB auferlegt dem Vormund und den Mitgliedern der vormund- schaftlichen Behörden die Pflicht, bei der Ausübung ihres Amtes die Regeln einer sorgfältigen Verwaltung des Vermögens des Bevormundeten zu befolgen. Kommen sie dieser Pflicht ungenügend oder mangelhaft nach, handeln sie widerrechtlich und werden schadenersatzpflichtig. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass die Vormundschaftsbehörde im Rahmen der ihr gemäss Art. 423 ZGB obliegenden Prü- fung der periodischen Berichte und Rechnungen des Vormundes beziehungsweise Beistandes auch die materielle Angemessenheit und Gesetzmässigkeit der vor- mundschaftlichen Verwaltung abzuklären und sicherzustellen habe, dass Art. 402 Abs. 2 ZGB (Umwandlung in sichere Anlagen) nachgelebt werde und das Mündel- vermögen zinstragend angelegt sei. Dieser Prüfungspflicht seien im vorliegenden Fall die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde nicht in korrekter Art und Weise nachgekommen, indem sie die Rechnungen für die Perioden 1995/1996 bis 1999/2000 trotz der darin ausgewiesenen zunehmenden Rückschläge genehmigt hätten, ohne ein einziges Wort zu dieser Entwicklung zu verlieren. Da ihnen die jeweiligen Bankauszüge zur Verfügung standen, hätten sie die Art der Anlage und die Entwicklung des Vermögens im Detail kontrollieren können und auch merken müssen, dass die Anlage des Geldvermögens zum grössten Teil nicht den Anfor- derungen an mündelsichere Anlagen entsprochen habe. Folglich hätten sie bereits bei der Prüfung der Rechnung für die Jahre 1995/1996 die Ergreifung sinnvoller Massnahmen zur Erhaltung des Kapitals einfordern müssen, zumal die Auslagen für den Lebensunterhalt von X. durch die Einnahmen der IV-Rente gedeckt gewe- sen seien. Mit ihrem Verhalten hätten A., B. und C. einen schwerwiegenden Fehler gemacht, weshalb sie ebenfalls eine Verantwortung treffe. a) Die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde machen im Rahmen des Beru- fungsverfahrens geltend, das Klagefundament zur Beurteilung ihrer Verantwortlich- keit sei nicht ausreichend. Aufgrund der Beweislastregel von Art. 8 ZGB und der Verhandlungs- und der Eventualmaxime habe X. als Klägerin die Grundlage ihres Anspruches zu behaupten und zu beweisen. Weder in der Prozesseingabe noch in ihrer Replik habe sie jedoch konkret ausgeführt, was der Vormundschaftsbehörde vorgeworfen werde. aa) Die Verhandlungsmaxime besagt, dass es Sache der Parteien ist, dem Ge- richt das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen, und das Gericht dem Verfah- ren nur behauptete Tatsachen zu Grunde legt (Art. 118 ZPO). In diesem Zusam- menhang ist anerkannt, dass eine Tatsache nicht bis in alle erdenklichen Einzelhei- ten vorgebracht werden muss, um berücksichtigt zu werden. Es muss genügen, wenn Tatsachen in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in

Seite 9 — 31 ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden sind (vgl. PKG 2002 Nr. 7 E. 4; PKG 1997 Nr. 5 E. 2a). ab) X. hat in ihrer Prozesseingabe vom 20. Februar 2007 dargelegt, dass ihr Ver- mögen aufgrund von Invaliditätsentschädigungen und Erbschaften Ende 1994 ei- nen Stand von rund 1 Mio. Franken erreicht habe und nach dem im Februar 1996 erfolgten Transfer der Gelder zur E.-Bank als Folge der recht spekulativen Anlagen in Aktien, Fonds und derivate Produkte bis anfangs 2003 auf Fr. 72'580.-- zusam- mengeschmolzen sei. Die Vormundschaftsbehörde habe die Rechnung des Bei- standes noch Ende 2002 trotz eines Verlustes von Fr. 213'095.-- vorbehaltlos ge- nehmigt, obwohl sich die Misswirtschaft mit Verlusten seit 1995 klar abgezeichnet hätte. Nicht einmal Bankauszüge zur Kontrolle der Bonität der getätigten Anlagen seien angefordert worden. Dabei hätte die Vormundschaftsbehörde allen Grund ge- habt, hellhörig zu werden, nachdem ihr bekannt gewesen sei, dass die recht be- scheiden lebende Klägerin in dieser Zeit über ein jährliches Renteneinkommen von 67'000.-- bis Fr. 71'000.-- verfügt habe, womit sie ihren Lebensunterhalt locker habe bestreiten können. Mit diesen Ausführungen hat X. die von der Vorinstanz schliess- lich als ausgewiesen erachteten Pflichtverletzungen in genügender Art und Weise substantiiert, geht doch aus der Prozesseingabe klar hervor, dass den Behörden- mitgliedern die Genehmigung der Rechnungen trotz der ab Mitte der 90er Jahre ausgewiesenen Verluste und das Unterlassen jeglicher Prüfung der Verwaltungs- tätigkeit des Beistandes vorgeworfen wird. Die Feststellungen der Vorinstanz zu den Pflichtverletzungen von A., B. und C. beruhen daher auf einem genügenden Klage- fundament, so dass keine Verletzung der Verhandlungsmaxime auszumachen ist. b) Auch in materieller Hinsicht sind die tatsächlichen Feststellungen der Vorin- stanz, die - insbesondere auch hinsichtlich der Beilage der jeweiligen Kontoauszüge zu den Rechnungen des Beistandes (act. II.6, act. III.5) - beweismässig belegt sind, und deren rechtliche Qualifikation als haftungsbegründende Pflichtverletzungen nicht zu beanstanden. Eine Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststel- lung drängt sich einzig mit Bezug auf den Zeitpunkt auf, ab welchem die Vormund- schaftsbehörde bei pflichtgemässer Prüfung der Rechnungsablagen des Beistands von der nicht mündelsicheren Anlage hätte Kenntnis nehmen können. So wies Y. in der Prozessantwort vom 23. April 2007 darauf hin, dass bereits Ende 1990 mehr als die Hälfte des Vermögens von X. nicht mündelsicher angelegt gewesen sei und er zusammen mit den Abrechnungen, welche regelmässig ohne Kommentar und ohne Fragen genehmigt worden seien, jeweils auch sämtliche Bankkonto- und Depotaus- züge übersandt habe, so dass sich die Vormundschaftsbehörde jederzeit ein ge- naues Bild über die für seine Schwester getätigten Anlagen habe machen können.

Seite 10 — 31 Diese Darstellung wird durch die im Recht liegenden Urkunden (act. IV.3-9; act. III.5 und act. V.2) bestätigt. Demnach waren schon per 31. Dezember 1990 rund drei Viertel des Vermögens der Klägerin von damals ca. Fr. 130'000.-- in ausländischen Obligationen angelegt (act. IV.4). Am Ende der zweiten Berichtsperiode betrug der in ausländischen Obligationen und Wandelanleihen angelegte Vermögenswert gemäss Depotauszug der O.-BANK vom 31. Dezember 1992 gar Fr. 217'171.--, was rund zwei Dritteln des gesamten Vermögens von X. entsprach (act. IV.5). Dieser Depotauszug findet sich auch in den Akten der Vormundschaftsbehörde (act. III.5), weshalb für letztere spätestens ab Vorliegen des Berichts 1991/1992 im Januar 1993 ersichtlich war, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Anlage von Mün- delvermögen nicht eingehalten wurden. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zu- sammenhang erwähnt, dass mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Ge- schäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe (BR 215.100) auf den 1. Oktober 1994 die bis anhin geltende Verordnung über die Aufbewahrung und Anlage von Mündelvermögen vom 29. Dezember 1980 (ASG 1980, 770) auf- gehoben wurde. Beide Verordnungen enthalten in Art. 12 (aktuelle Verordnung) re- spektive in Art. 3 (vormalige Verordnung) jedoch dieselben Bestimmungen bezüg- lich mündelsicherer Anlagen. Somit steht fest, dass auch im Januar 1993 bereits die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften über die Anlage von Mündelvermö- gen bestanden.

E. 5 Ist das Vorliegen einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung der Mitglie- der der Vormundschaftsbehörde zu bejahen, ist einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbaren Haftung der Behör- denmitglieder gegeben sind. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, dass es in Fällen, wo die Vormundschaftsbehörde lediglich im Rahmen der ihr normaler- weise neben einem Vormund oder Beistand zukommenden Aufgabe gefehlt habe, grundsätzlich bei der stufenweisen Verantwortlichkeit bleiben müsse, sofern diesen ebenfalls ein Verschulden treffe. Im vorliegenden Fall gelangte die Vorinstanz je- doch mit Bezug auf die Unterlassungen der Behördenmitglieder zum Ergebnis, dass diese damit eine wesentliche Ursache, die zur Schädigung von X. geführt habe, gesetzt hätten. Zwar hätten sie durchaus im Rahmen der ihr normalerweise neben dem Beistand zukommenden Aufgabe gehandelt. Aufgrund der enormen Einbussen und der langen Zeitdauer, während welcher die Vormundschaftsbehörde untätig ge- blieben sei, sei ihre Verfehlung aber derart schwerwiegend, dass ein Abweichen von der stufenweisen Haftung dennoch gerechtfertigt erscheine. Während dreier Rechnungsperioden hätten sie zugeschaut, wie sich das Vermögen von X. massiv vermindert habe, ohne dass sie sich dazu in irgendeiner Form geäussert hätten.

Seite 11 — 31 Wären sie ihrer Aufgabe von Beginn weg nachgekommen und hätten vom Beistand die Umwandlung der Geldwerte in sichere Anlagen verlangt, hätte das klägerische Vermögen zum grössten Teil erhalten werden können. Demgegenüber wenden A., B. und C. ein, Grund für die gesetzliche Ausgestaltung der Haftung sei die Überzeu- gung, dass Vormund, Beirat und Beistand selbständig handeln sollen und können. Sie stünden dem Mündel am nächsten, würden seine Lebensverhältnisse am bes- ten kennen und seien in erster Linie berufen, seine Interessen zu wahren. Y. habe als Verwaltungsbeistand die Anlagen getätigt und dabei eigenverantwortlich Hand- lungen ausgeführt, welche keiner Zustimmung oder Genehmigung der Vormund- schaftsbehörde oder gar der Aufsichtsbehörde bedurft hätten. Die Vormundschafts- behörde habe lediglich alle zwei Jahre Rechenschaftsberichte abgenommen, ohne vorweg einzelne Handlungen anzuordnen oder getätigte Geschäfte zu genehmigen. Unabhängig von der Frage, ob die periodischen Berichte hätten genehmigt werden dürfen, hafte daher im Kaskadensystem der Beistand, der die Anlagen getätigt habe. Sinngemäss bestreiten die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde damit, selbständig eine wesentliche Schadensursache gesetzt zu haben beziehungsweise den Schaden in führender Handlungsweise neben dem Beistand verursacht zu ha- ben. a) Art. 429 ZGB sieht im Verhältnis der vormundschaftlichen Organe unterein- ander, das heisst, wenn der Vormund und die Mitglieder der Vormundschafts- behörde zugleich haftbar sind, eine sogenannte stufenweise Haftung oder Kaska- denhaftung vor. In einem solchen Fall ist daher zunächst der Vormund (Beistand, Beirat) ins Recht zu fassen; nur für den Schaden, der von ihm nicht gedeckt wird, hat jedes Mitglied der vormundschaftlichen Behörde, jedes für seinen Anteil und gemäss seinen persönlichen Verhältnissen, aufzukommen. Eine von diesem Prinzip abweichende unmittelbare Haftung der Vormundschaftsbehörde ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur gegeben, wenn diese eine wesentliche Schadensursache selbständig gesetzt oder den Schaden in führender Handlungs- weise neben dem Vormund verursacht hat (vgl. zum Ganzen BGE 59 II 97; 68 II 342 und 81 II 98). b) Aufgrund der Akten steht fest, dass die Vormundschaftsbehörde Y. bis zu seiner Absetzung weder irgendwelche Weisungen zur Anlage des klägerischen Ver- mögens erteilt noch sonst wie aktiv in bestimmender Art und Weise auf die Vermö- gensanlage durch den Beistand eingewirkt hat. Entsprechend war es auch tatsäch- lich Y., der die Anlageentscheide getroffen und insofern auch die erste Schadens- ursache gesetzt hat. Er selbst führt die vorschriftswidrige Vermögensanlage aller- dings darauf zurück, dass er bis zur Übernahme des Mandats für seine Schwester

Seite 12 — 31 über keinerlei vormundschaftliche Erfahrung verfügt habe und er seitens der Vor- mundschaftsbehörde nie beziehungsweise erst im Zusammenhang mit seiner Ab- setzung auf seine Pflichten betreffend mündelsicherer Anlagen hingewiesen wor- den sei. Durch das jahrelange Gewährenlassen und die kommentarlose Genehmi- gung der diversen Jahresrechnungen, mit denen die Details der Anlagen offenge- legt worden seien, sei er zusätzlich darin bestärkt worden, dass er nichts Falsches mache. Dass Y. durch die Vormundschaftsbehörde über seine Pflichten als Bei- stand instruiert worden wäre, machen die Behördenmitglieder selber nicht geltend. Sie liessen vor Schranken der Vorinstanz lediglich ausführen, dass Y. auf Vorschlag der Mutter eingesetzt worden sei, weil er einerseits als Bruder von X. deren volles Vertrauen genossen habe und andererseits als Bankfachmann und Anlageberater zur Verwaltung des Vermögens bestens geeignet gewesen sei. In gleichem Sinne liessen sie im Berufungsverfahren geltend machen, dass Y. als Bankfachmann die Anlagen eigenverantwortlich getätigt habe und der Begriff der mündelsicheren An- lagen zum „ABC“ des Vermögensverwalters gehöre. Unbestritten ist, dass Y. auf- grund seiner Ausbildung (Banklehre) und Berufstätigkeit (Börsenmakler, Vizedirek- tor der F.-Bank in G., selbständiger Vermögensverwalter) über die erforderlichen Fachkenntnisse im Bereich der Vermögensverwaltung verfügt (vgl. act. V.3). Ent- sprechend sollte ihm der Begriff der mündelsicheren Anlage eigentlich vertraut ge- wesen sein. Zudem findet sich - im Gegensatz zum Beschluss, mit welchem Y. als Beistand seiner Schwester eingesetzt wurde - in den Aufforderungen der Vormund- schaftsbehörde zur Rechnungsablage, erstmals in jener vom 2. August 1991 (vgl. act. III.5), jeweils ein vorgedruckter Hinweis auf die Regierungsverordnung über die Anlage von Mündelvermögen. Sofern er die Verordnung nicht bereits kannte, wäre es an ihm gelegen, diese zu konsultieren. Aus seinem Verhalten (Anlage des Ver- mögens von Beginn weg in ausländischen Obligationen) ergibt sich aber ebenso eindeutig, dass ihm Inhalt und Tragweite der Vorschriften über die Anlage von Mün- delvermögen entweder nicht bewusst waren oder er deren Anwendbarkeit im Falle einer (blossen) Beistandschaft verkannt hat. Jedenfalls ist die Tatsache, dass er die Art der Anlage gegenüber der Vormundschaftsbehörde immer offengelegt hat, ein klares Indiz dafür, dass er sich keines Fehlers bewusst war. Dieser Irrtum wäre un- terblieben, wenn die Vormundschaftsbehörde Y. bei seiner Amtseinsetzung über seine spezifischen Pflichten als Beistand informiert hätte. Gemäss Art. 391 ZGB erfolgt die Übergabe des Amtes an den Vormund (und entsprechend auch an den Beistand) durch die Vormundschaftsbehörde. Mit der (definitiven) Amtsübergabe geht die ausschliessliche Mandatsführungsverantwortung - unter Vorbehalt der mit- wirkungsbedürftigen Geschäfte gemäss Art. 420 ff. ZGB - auf den Mandatsinhaber über. Dabei ist die Amtsübergabe nicht blosser Formalakt, sondern in erster Linie

Seite 13 — 31 Gelegenheit zur notwendigen Kontaktaufnahme der Vormundschaftsbehörde mit dem Mandatsinhaber. Namentlich ein Privatvormund kann in diesem Rahmen do- kumentiert und instruiert werden, was im Übrigen Voraussetzung ist, damit die Behörde ihrerseits entlastet ist (vgl. Ernst Langenegger, Basler Kommentar zum ZGB I, 3. Auflage, Basel 2006, N. 4 zu Art. 391). Die sachgerechte Instruktion eines Amtsträgers zu Beginn seiner Tätigkeit gehört demnach zu den eigenständigen Pflichten der Vormundschaftsbehörde (vgl. dazu auch Peter Breitschmid, Basler Kommentar zum ZGB I, a.a.O., N. 1 zu Art. 387). Dieser Pflicht ist die Vormund- schaftsbehörde im vorliegenden Fall offensichtlich nicht nachgekommen, was ihr insoweit zum Verschulden gereicht, als auch bei einem professionellen Vermögens- verwalter nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden darf, dass ihm die mit einer Beistandschaft verbundenen Schranken der Vermögensanlage bekannt sind. Damit hat sie durch eine Verfehlung in ihrem eigenen Aufgabenbereich eine Schadensur- sache gesetzt, für welche sie einzustehen hat. c) Was die Genehmigung der Rechenschaftsberichte betrifft, ist es grundsätz- lich richtig, dass die Vormundschaftsbehörde dabei lediglich im Rahmen des ihr nor- malerweise neben einem Vormund oder Beistand zukommenden Aufgabenbereichs gehandelt hat. Das blosse Genehmigen der Berichte unter Vernachlässigung der ihr obliegenden Pflicht zur Prüfung der eingereichten Unterlagen vermöchte daher im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wohl keine unmittelbare Haftung zu begründen. Zu beachten ist indessen, dass die Vormundschaftsbehörde im vor- liegenden Fall nicht bloss ihre Prüfungspflicht vernachlässigt hat, sondern trotz der wiederholten Feststellung von Rückschlägen im Vermögen der Verbeiständeten keinerlei Massnahmen ergriffen hat, um dieser Entwicklung ein Ende zu setzen. Spätestens nach Vorliegen des Rechenschaftsberichts für die Periode 1999/2000, als zum dritten Mal in Folge ein Rückschlag, und damals erst noch in der Grössen- ordnung von über Fr. 200'000.--, ausgewiesen wurde, hätte die Vormundschafts- behörde aktiv werden müssen. Dies gilt umso mehr, als der Beistand seinen Bericht (act. IV.9) mit der Bemerkung „Den Rückschlag im Wertschriftendepot bei E.-BANK hoffe ich wieder aufholen zu können“ versehen und damit explizit auf den Grund des massiven Rückschlags hingewiesen hat. Bei dieser Sachlage hätte die Vor- mundschaftsbehörde bereits im Februar 2001 genügend Anlass zur Einleitung ei- nes Amtsenthebungsverfahrens gehabt, wozu sie von Amtes wegen verpflichtet ist, sobald ihr Anhaltspunkte bekannt werden, dass ein Tatbestand des Art. 445 ZGB erfüllt sein könnte (vgl. Martin Good, Das Ende des Amtes des Vormundes, Freiburg 1992, S. 113 ff.; Thomas Geiser, Basler Kommentar zum ZGB I, a.a.O., N. 16 zu

Seite 14 — 31 Art. 445). Auch insoweit ist der Vormundschaftsbehörde daher eine schuldhafte Ver- fehlung in ihrem eigenen Aufgabenbereich vorzuwerfen. d) Zusammenfassend steht somit fest, dass die Vormundschaftsbehörde zum einen ihrer Instruktionspflicht nicht nachgekommen ist und zum anderen trotz offen- kundigem Handlungsbedarf nicht eingegriffen hat. Damit liegt nicht bloss eine ein- malige Unterlassung vor, welche für die Annahme einer unmittelbaren Haftung nicht ausreichen würde. Im vorliegenden Fall sind die Mitglieder der Vormundschafts- behörde vielmehr trotz Handlungspflicht wiederholt untätig geblieben. Trotz finanzi- eller Verluste in erheblichem Ausmass haben sie die jeweiligen Rechenschaftsbe- richte kommentarlos genehmigt, obwohl sie unter diesen Umständen verpflichtet ge- wesen, einzugreifen. Hinzu kommt, dass ohne weiteres erkennbar gewesen war, dass ein grosser Teil des Vermögens unzulässigerweise im Ausland angelegt war. Dennoch sahen sich die Behördenmitglieder nicht veranlasst, aktiv zu werden. Die- ses wiederholte und im vorliegenden Fall krasse Nichttätigwerden trotz entspre- chender Handlungspflicht ist in dieser Konstellation einem aktiven Tun gleichzuset- zen. Damit haben A., B. und C. den Schaden in führender Handlungsweise - neben dem Beistand - selbst gesetzt, was zur Begründung einer unmittelbaren Haftung führt. Insofern ist der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz zu folgen. e) Offengelassen werden kann bei diesem Ergebnis, ob auch die mit Beschluss vom 7./8. Juli 2003 (act. IV.36) erteilte Weisung zum sofortigen Verkauf noch vor- handener Wertschriften eine unmittelbare Haftung der Vormundschaftsbehörde zu begründen vermöchte, wie dies Y. unter Hinweis auf den damaligen Tiefststand des Börsenmarktes geltend macht. Abgesehen davon, dass dieser Beschluss erst nach dem Ausscheiden von A. aus der Vormundschaftsbehörde gefasst wurde, könnte die besagte Weisung nur dann als pflichtwidrig qualifiziert werden, wenn darin ein Verstoss gegen Art. 402 Abs. 2 ZGB (Umwandlung der Kapitalanlagen zur Unzeit) zu erblicken wäre. Einen solchen hat X. selbst nicht geltend gemacht und Y. wohl nicht genügend substantiiert beziehungsweise unter Beweis gestellt.

E. 6 Ist das Bestehen einer unmittelbaren Haftung der Mitglieder der Vormund- schaftsbehörde zu bejahen, bleibt zu prüfen, ob deren Belangung entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz tatsächlich am Eintritt der Verjährung scheitert. Die Vor- instanz hat trotz fehlender Zustellung der Schlussrechnung durch die Vormund- schaftsbehörde angenommen, dass spätestens anlässlich des Beschlusses vom 9./10. Februar 2004, mit welchem X. ein neuer Beistand ernannt und dieser mit der Wiederherstellung des Vermögensstandes (nötigenfalls auch auf dem Prozessweg) beauftragt wurde (act. II.2), sämtliche Voraussetzungen von Art. 453 ZGB betref-

Seite 15 — 31 fend Mitteilung der Schlussrechnung erfüllt gewesen seien und damit die Ver- jährungsfrist auch gegenüber den unmittelbar haftbaren Behördenmitgliedern in die- sem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Mit dem Vermittlungsbegehren vom 28. Mai 2004 (act. II.20) sei die Verjährung unterbrochen worden, auch wenn gleichzei- tig darum ersucht worden sei, mit der Ansetzung der Vermittlungsverhandlung vor- läufig zuzuwarten. Mit Brief vom 14. Juli 2004 habe das Kreisamt über den Eingang des Vermittlungsbegehrens orientiert (act. II.21), was aber eindeutig nicht der Wei- terführung des Verfahrens gedient und folglich nicht verjährungsunterbrechend ge- wirkt habe. Erst mit Schreiben vom 10. Juni 2005 (act. II.22) und mithin mehr als ein Jahr nach Klageerhebung habe das Kreisamt sodann von der Klägerin weitere In- struktionen verlangt, so dass unabhängig davon, ob dieses zweite Schreiben als verjährungsunterbrechend taxiert werden könnte und ob die Handlungen der Kreispräsidentin als Vermittlerin überhaupt als richterliche Handlungen im Sinne von Art. 138 OR gelten könnten, die Klage als verjährt abzuweisen sei. X. rügt diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz in dreierlei Hinsicht: Einerseits wi- derspreche die Annahme eines hypothetischen fristauslösenden Termins der ein- helligen Lehre und Rechtsprechung, welche die strikte Einhaltung der Formalitäten in Zusammenhang mit der Zustellung der Schlussrechnung als Voraussetzung für den Fristenlauf verlange. Zweitens verjähre die Verantwortlichkeitsklage gegen die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden laut Art. 454 Abs. 3 ZGB in keinem Fall vor dem Aufhören der Vormundschaft, was für sämtliche Formen des vormund- schaftlichen Amtes gelte und im Falle der bis heute ununterbrochen verbeiständeten X. dazu führe, dass von einer Anspruchsverjährung so oder so keine Rede sein könne. Drittens könne auch keinesfalls von einer Prozessverjährung gesprochen werden, da pendente lite regelmässig und in Zeiträumen von weniger als einem Jahr verjährungsunterbrechende Handlungen vorgenommen worden seien, was insbesondere auch für die gemäss Art. 65 Abs. 2 ZPO vorgesehene kreisamtliche Mitteilung vom 14. Juli 2004 gelte. a) Art. 454 ZGB regelt die ordentliche Verjährungsfrist je nach Person des Be- klagten unterschiedlich. Klagen gegen den Vormund und die unmittelbar haftenden Mitglieder der Vormundschaftsbehörde verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Zu- stellung der Schlussrechnung (Abs. 1), während Klagen gegen die nur mittelbar haf- tenden Mitglieder der Vormundschaftsbehörde sowie gegen Gemeinden, Kreise und den Kanton erst mit Ablauf eines Jahres, nachdem sie erhoben werden konn- ten, verjähren (Abs. 2). Die Verjährung der Klage gegen die Mitglieder vormund- schaftlichen Behörden, gegen die Gemeinden oder Kreise und den Kanton beginnt jedoch in keinem Fall vor dem Aufhören der Vormundschaft (Abs. 3). Strittig ist nun,

Seite 16 — 31 ob der letzte Absatz sich nur auf die subsidiären Klagen gemäss Abs. 2 - so offenbar die Auffassung der Vorinstanz - oder auch auf die primären Klagen gemäss Abs. 1 bezieht. A., B. und C. verteidigen im Berufungsverfahren die Auffassung der Vorin- stanz mit dem Argument, dass ansonsten Ansprüche gegen vormundschaftliche Or- gane im Falle andauernder vormundschaftlicher Massnahmen zu Lebzeiten der schutzbedürftigen Person überhaupt nicht verjähren würden. Zur Beurteilung des Ruhens der Frist werde daher in der Lehre auf die Dauer des vormundschaftlichen Amtes abgestellt. Im Übrigen gelte die Bestimmung von Art. 134 Ziff. 2 OR gemäss einhelliger Lehre nur bei Vormundschaften, nicht aber bei Beistandschaften, welche die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht tangieren würden. b) Der Anwendungsbereich der letzteren Bestimmung braucht vorliegend nicht geprüft werden (vgl. aber immerhin auch Riemer, Grundriss des Vormundschafts- rechts, Bern 1997, S. 147, der die analoge Anwendbarkeit der Beistandschaften bejaht), da jedenfalls Art. 454 f. ZGB für sämtliche Formen des vormundschaftlichen Amtes gelten (vgl. Rolando Forni/Giorgio Piatti, Basler Kommentar zum ZGB I, a.a.O., N. 2 zu Art. 454/455). Ansonsten trifft es zu, dass die von den Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde zitierten Autoren den Beginn des Fristenlaufs an das Ende des jeweiligen vormundschaftlichen Amtes knüpfen, aber eben gerade nicht generell, sondern nur für die Klage gegen den betreffenden Amtsträger. So folgt auf die von den Behördenmitgliedern zitierte Stelle in der 12. Auflage von Tuor/Schny- der/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 2002, S. 537, wörtlich folgende Aussage: „Anders als für die Klage gegen den Vormund be- ginnt die Verjährung gegen Behördenmitglieder und das Gemeinwesen nie vor dem Aufhören der Vormundschaft.“ Dabei wird keinerlei Unterscheidung zwischen primärer und sekundärer Klage gemacht. Auch Forni/Piatti (a.a.O., N. 6 zu Art. 454/455) unterscheiden bei der Kommentierung von Abs. 3 nicht mehr zwischen der Klage gegen unmittelbar oder mittelbar haftbare Behördenmitglieder. Vielmehr verweisen sie in diesem Zusammenhang auf BGE 68 II 352 ff., der eine Verantwort- lichkeitsklage gegen einen (für den Abschluss eines einzelnen Geschäfts bestellten) Beistand und die (unmittelbar haftbaren) Mitglieder zweier verschiedener, nachein- ander zuständiger Vormundschaftsbehörden zum Gegenstand hatte und die Ver- jährung sowohl gegen den Beistand als auch gegen die Mitglieder der ersten Vor- mundschaftsbehörde erst mit dem Wegfall der elterlichen Gewalt beginnen liess. Keine Unterscheidung findet sich auch bei Hans Aepli, Die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe, Frick 1979, S. 68 f., der den Sinn und Zweck von Art. 454 Abs. 3 ZGB - unter Bezugnahme auf BGE 65 II 211 - darin sieht, dass dem Bevormundeten aus möglichen Interessenkollisionen seines gesetzlichen Vertre-

Seite 17 — 31 ters keine Nachteile erwachsen sollen. Ausdrücklich bejaht wurde schliesslich die - analoge - Anwendbarkeit von Art. 454 Abs. 3 ZGB auf den Fall einer direkten Klage gegen einen Beistand und die Mitglieder einer Vormundschaftsbehörde in einem Entscheid des Walliser Kantonsgerichts vom 24.11.1999 (ZBGR 2002 S. 95 ff.). Ein- zuräumen ist, dass sich die erwähnten Präjudizien alle auf vormundschaftliche Massnahmen gegenüber Unmündigen bezogen und der von Art. 454 Abs. 3 ZGB bewirkte Aufschub der Verjährung längstens bis zum Eintritt der Mündigkeit wirken konnte. Dass es sich vorliegend um eine Beistandschaft für eine mündige Person handelt, kann indessen der Anwendbarkeit von Art. 454 Abs. 3 ZGB nicht entge- genstehen, zumal der Schutz vor möglichen Interessenkollisionen auch in einem solchen Fall aktuell ist. So liegt es auf der Hand, dass auch nach einem Wechsel in der Person des Beistands der neue Beistand oder die verbeiständete Person selber nur ungern gegen die Mitglieder der eigenen Vormundschaftsbehörde vorgehen und - wie vorliegend geschehen - vorerst möglichst eine gütliche Lösung gesucht wird. Das Kantonsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass die Verjährung gegen die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde gestützt auf Art. 454 Abs. 3 ZGB noch nicht zu laufen begonnen hat, da X. nach wie vor und ohne Unterbrechung unter Beistandschaft gemäss Art. 393 Ziff. 2 ZGB (beziehungsweise seit Beschluss vom 9./10. Februar 2004 zusätzlich gemäss Art. 392 Ziff. 1 ZGB) steht. Bei diesem Er- gebnis kann offen gelassen werden, ob die Verjährungsfrist gemäss Art. 454 Abs 1. ZGB trotz fehlender Zustellung der Schlussrechnung durch die Vormundschafts- behörde (unter Einhaltung sämtlicher von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Formalitäten) zu laufen beginnen konnte. c) Was die Unterbrechung der Verjährung während des hängigen Vermittlungs- verfahrens betrifft, ist schliesslich der Vollständigkeit halber auf den Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. September 2008 (ZF 08 24) zu verweisen. Demzufolge bildet das Vermittlungsverfahren gemäss Bündnerischer ZPO einen zwingenden Bestandteil des ordentlichen gerichtlichen Verfahrens und stellt damit - im Gegen- satz zum Sühneverfahren des Zürcherischen Rechts - auch ein richterliches Ver- fahren im Sinne von Art. 138 OR dar. Durch das Schreiben der Kreispräsidentin vom 14. Juli 2004 (act. II.21) wie auch durch dasjenige vom 10. Juni 2005 (act. II.22) ist daher die Verjährung jeweils unterbrochen worden, zumal der Begriff der richter- lichen Verfügung gemäss Art. 138 Abs. 1 OR in der Praxis weit ausgelegt wird und jede der Fortführung des Verfahrens dienende richterliche Handlung dazu gezählt wird (vgl. die Beispiele bei Robert K. Däppen, Basler Kommentar zum OR I, 4. Auf- lage, Basler 2007, N. 4 zu Art. 138). Letzteres ist sowohl für die von Art. 65 Abs. 2 ZPO vorgesehene amtliche Mitteilung des Eingangs des Vermittlungsbegehrens

Seite 18 — 31 (mit welcher die Gegenpartei berechtigt wird, jederzeit die Fortsetzung des Verfah- rens zu verlangen) als auch für die an den klägerischen Rechtsvertreter ergangene Aufforderung zur weiteren Instruktion zu bejahen.

E. 7 Steht somit fest, dass für den Schaden aus pflichtwidriger Vermögensverwal- tung neben dem Beistand Y. auch die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde A., B. und C. unmittelbar haften, stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die beiden Haftungen zueinander stehen. Die Vorinstanz hat diese Frage unter Hinweis auf die Verjährung der Klage gegen die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde offen ge- lassen und Y. für den gesamten Schaden ersatzpflichtig erklärt. Dieser Vorgehen rügt Y. in seiner Berufung - und zwar auch für den Fall, dass die Verjährung der Klage gegen die Behördenmitglieder zu Recht bejaht worden wäre - als bundes- rechtswidrig, da der Beistand und die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde nicht solidarisch haften würden, sondern jeder nur für seinen dem individuellen Verschul- den entsprechenden Anteil einzustehen habe; allfällige einseitig auftretende Ver- jährungsprobleme dürften nicht dazu führen, dass über Umwege das Prinzip der Solidarität zum Tragen komme. Auf den gleichen Standpunkt - zumindest sinn- gemäss - stellen sich auch die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde, wenn sie in ihrer Berufungsantwort ausführen lassen, dass zwischen den Beklagten keine Soli- darhaftung bestehe und die Verjährung der Verantwortlichkeitsansprüche gegen sie sich zu Ungunsten von X. als Klägerin und nicht zu Ungunsten von Y. als Beklagten auswirken müsse. X. liess demgegenüber im Berufungsverfahren erstmals geltend machen, dass es ihr unbenommen gewesen wäre, anstatt alle vier Beklagten ge- meinsam nur den Beistand allein für den gesamten Schadensbetrag zu belangen. Vor Schranken der Vorinstanz hatte ihr Rechtsvertreter ebenfalls noch festgehalten, dass die Haftung der verschiedenen Organe nicht solidarisch sei und der Richter daher wie von ihr beantragt die Haftungsquote zu regeln habe. a) Die Frage, ob zwischen Vormund beziehungsweise Beistand und direkt haft- baren Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde solidarische oder anteilsmässige Haftung besteht, wird in Lehre und Rechtsprechung auf den ersten Blick wider- sprüchlich beantwortet. Gemäss Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo (a.a.O. S.

535) haften Vormundin und Behörde in einem solchen Fall nebeneinander, jede für den ganzen von ihr schuldhaft verursachten Schaden, wobei das Gericht die Rück- griffsverhältnisse zu regeln habe; im Ergebnis gehen sie damit von einer Anspruchs- konkurrenz beziehungsweise einer (unechten) Solidarität aus. Forni/Piatti (a.a.O., N. 9 zu Art. 426-429) halten fest, dass ausser bei Arglist, wo Art. 429 Abs. 3 ZGB die solidarische Haftung aller verantwortlichen Personen ausdrücklich anordne, die Haftung der verschiedenen Organe nicht solidarisch sei. Dabei verweisen sie auf

Seite 19 — 31 BGE 59 II 109, in dem das Bundesgericht allerdings gerade gegenteilig entschieden hat, indem es den Beirat (wie auch den von diesem beigezogenen Notar) neben den Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde (von denen jedes für den proportional auf ihn entfallenden Anteil einzustehen hatte) als solidarisch haftbar (im Sinne einer unechten Solidarität gemäss Art. 51 OR) erklärte und zur Regelung des Rückgriffes zugleich die internen Haftungsquoten festlegte. Zu einer anderen Lösung gelangte das Bundesgericht dagegen in BGE 68 II 360, wo es Beistand und Mitglieder der Vormundschaftsbehörde nebeneinander je zu gleichen Teilen haften liess und be- merkte, dass eine Solidarität gemäss Art. 429 Abs. 3 ZGB mangels Arglist nicht in Frage komme. Aepli (a.a.O., S. 53 f.) erklärt diesen scheinbaren Widerspruch mit der unterschiedlichen Konstellation der beiden Fälle hinsichtlich des Kausalzusam- menhangs und des Verschuldens der beteiligten Organe. Anspruchskonkurrenz be- steht demnach insoweit, als beide unabhängig voneinander durch sorgfaltswidriges Verhalten eine Schadensursache gesetzt haben, für welche sie im Umfang des von ihnen verursachten Anteils voll einzustehen haben. Eine bloss anteilsmässige Haf- tung des Vormunds hält er demgegenüber für gerechtfertigt, wenn das Verschulden der Behörde wesentlich schwerer wiegt als dasjenige des Vormunds, so dass letz- terer bei alleiniger Belangung nur in einem dem leichten Verschulden entsprechen- den reduzierten Umfang ersatzpflichtig wäre. In diesem Sinne hat auch das Kan- tonsgericht Graubünden in PKG 1963 Nr. 16 E. 1 festgestellt, dass die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde - soweit sie eigene kausale Fehler begehen - unmittel- bar (wenn auch nur anteilsmässig) verantwortlich sind, so dass sie unter solchen Verhältnissen nicht bloss als Mitschuldige im Sinne von Art. 429 Abs. 1 ZGB subsi- diär hinter dem Beirat, sondern direkt und unabhängig von einer Inanspruchnahme des Beirates haften. Beim Mass der Haftung gestand das Kantonsgericht den Behördenmitgliedern dann allerdings verschiedene Herabsetzungsgründe zu, so dass sie gesamthaft - wie auch der Beirat - nur für einen Teil des Schadens einzu- stehen hatten. Ob der Vormund beziehungsweise Beistand neben den (unmittelbar haftbaren) Mitgliedern für den ganzen Schaden oder bloss anteilsmässig haftet, hängt somit zunächst davon ab, inwieweit das sorgfaltswidrige Verhalten jeder Seite für den Eintritt des Schadens kausal war, da eine Haftung - und damit auch eine Anspruchskonkurrenz - jedenfalls nur in dem Umfang bestehen kann, als auch der adäquate Kausalzusammenhang reicht. aa) Unter diesem Aspekt ist vorliegend sowohl für den Beistand als auch für die Vormundschaftsbehörde eine Haftung für den gesamten Schaden zu bejahen, zu- mal einerseits der ganze Schaden unterblieben wäre, wenn der Beistand das Ver- mögen der Klägerin mündelsicher angelegt hätte, der Schaden andererseits aber

Seite 20 — 31 auch vollständig hätte vermieden werden können, wenn die Vormundschafts- behörde ihrer Instruktions- und Prüfungspflicht gehörig nachgekommen wäre. Auch soweit ein Teil des Schadens allenfalls darauf zurückzuführen wäre, dass der Bei- stand im Juli 2003 trotz damaligem Tiefstand der Börsenmärkte zum sofortigen Ver- kauf der Aktien angewiesen wurde, könnte dies nicht zu einer Haftungsbefreiung des Beistands führen, wäre dieser zur Wahrung der Interessen der Klägerin doch gehalten gewesen, die Zweckmässigkeit der erhaltenen Weisung zu prüfen und de- ren Erfüllung gestützt auf Art. 402 Abs. 2 ZGB gegebenenfalls zu verweigern (vgl. so auch BGE 68 II 360 E. 3d). Dies hat er gemäss den im Recht liegenden Unterla- gen (act. III.10 und III.12) nicht getan, weshalb er auch für allfällige Verluste aus dem zur Unzeit getätigten Verkauf der Aktien mithaftet. ab) In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob und inwieweit das Verschul- den der Vormundschaftsbehörde im Verhältnis zu demjenigen des Vormundes be- ziehungsweise Beistandes einen Reduktionsgrund darstellt, den sich X. entgegen- halten lassen muss. Dabei ist zu beachten, dass gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 51 OR die Mitwirkung weiterer Täter die Haftung des in Anspruch Genommenen nur noch ausnahmsweise zu begrenzen vermag, was etwa dann denkbar ist, wenn das Verschulden des Belangten sehr leicht, Tatbeitrag und Verschulden eines Dritten aber sehr schwer wiegen (vgl. Anton K. Schnyder, Basler Kommentar zum OR I, a.a.O., N. 9 zu Art. 51). Eine bloss anteilmässige Haftung des Vormunds beziehungsweise Beistands kann demzufolge nur dann zur Diskus- sion stehen, wenn sein eigenes Verschulden als sehr leicht zu qualifizieren ist. Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben, geht doch Y. selbst von einem gleichmässigen Verschulden aus. Dies führt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass im Aussenverhältnis sowohl der Beistand als auch die Mitglieder der Vormund- schaftsbehörde für den ganzen Schaden haftbar sind, wobei letztere allerdings auf- grund der für sie geltenden Sonderreglung von Art. 428 Abs. 2 ZGB nur je anteils- mässig haften (vgl. Aepli, a.a.O., S. 57 sowie Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, a.a.O., S. 536). Das beidseitige Verschulden wirkt sich grundsätzlich erst im Innen- verhältnis ab, indem jeder der Belangten nach den Grundsätzen von Art. 51 OR auf die anderen Rückgriff nehmen kann, wenn er mehr bezahlt hat, als seinem internen Anteil entspricht. ac) Besteht zwischen der Haftung des Beistands und derjenigen der Mitglieder der Vormundschaftsbehörde Anspruchskonkurrenz, ist das im Berufungsverfahren vorgetragene Argument von X., dass es ihr unbenommen gewesen wäre, anstatt den Beistand und die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde gemeinsam nur Ers- teren allein für den gesamten Schadensbetrag zu belangen, grundsätzlich richtig.

Seite 21 — 31 In der Tat hat der Geschädigte in einem solchen Fall - genau gleich wie bei der echten Solidarität - nicht bloss die Wahl, gegen welche Person er vorgehen will, sondern er kann nach seinem Belieben je nur einen Teil oder das Ganze fordern und die Schuldner je einzeln oder als Streitgenossen einklagen (Schnyder, a.a.O., N. 6 zu Art. 51 mit Verweis auf N. 8 zu Art. 50). Was X. indessen übersieht, ist die Tatsache, dass sie von ihrem Wahlrecht eben gerade in der Weise Gebrauch ge- macht hat, dass sie nicht einen Haftpflichtigen alleine, sondern alle zusammen als passive Streitgenossen eingeklagt hat. So lautet ihr Rechtsbegehren gemäss Leit- schein und Prozesseingabe explizit auf Verpflichtung der Beklagten - unter Festset- zung der auf jeden einzelnen von ihnen entfallenden Haftungsquote - zur Bezahlung von insgesamt Fr. 1'080'844.75 nebst Zins seit 1. Juli 2003. Dieses Rechtsbegehren kann in Verbindung mit den Ausführungen der Klägerin in ihrer Prozesseingabe (S. 5 und 6) und anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz (Plädoyer S. 3) wie auch in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung (S. 5) nicht anders verstanden werden, als dass sie von jedem der Beklagten nur soviel fordert, als dieser auch im internen Verhältnis zu tragen hat. Auch wenn der Grund für das so gefasste Rechts- begehren darin liegen mag, dass sie selber zum damaligen Zeitpunkt von einer bloss anteilsmässigen Haftung aller Beklagten ausgegangen ist, ist X. darauf zu behaften, so dass die Beklagten vorliegend nicht zu einer solidarischen Verpflich- tung verurteilt werden können, sondern antragsgemäss jeder der Beklagten zur Zahlung des auf ihn entfallenden Anteils des Schadens zu verpflichten ist. b) Die (interne) Aufteilung des Schadens auf mehrere Haftpflichtige richtet sich im Falle der Anspruchskonkurrenz nach Art. 51 OR in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 OR. Soweit sich wie im vorliegenden Fall gleichartige Haftungen gegenüberstehen, hat grundsätzlich eine gleichmässige Verteilung der Schadenersatzpflicht zu erfol- gen (vgl. Schnyder, a.a.O., N. 20 zu Art. 51). Bei beidseitigem Verschulden ist für die endgültige Verteilung in erster Linie die Schwere des Verschuldens massgebend (vgl. Schnyder, a.a.O., N. 17 zu Art. 50). Wie oben erwähnt, gehen X. und Y. im Berufungsverfahren übereinstimmend davon aus, dass vorliegend eine je hälftige Aufteilung auf den Beistand einerseits und die Mitglieder der Vormundschafts- behörde andererseits gerechtfertigt ist. A., B. und C. stellten sich im Berufungsver- fahren dagegen auf den Standpunkt, dass dem Beistand, der die Anlagen als Ver- trauensperson von X. und als Bankfachmann eigenverantwortlich getätigt hat, min- destens eine Quote von 2/3 des Schadens zu belasten sei und die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde zusammen nur einen Anteil von höchstens 1/3 zu tragen hätten; für das Verhältnis unter sich würden sie darauf verzichten, Exkulpations- gründe anzuführen. Vorliegend ist der Auffassung von X. und Y. zu folgen, wonach

Seite 22 — 31 die Pflichtverletzungen der Vormundschaftsbehörde in etwa gleich schwer wiegen wie diejenige des Beistands. Entgegen den Ausführungen ihres Rechtsvertreters ist A., B. und C. eben gerade nicht bloss vorzuwerfen, dass sie ihrer Prüfungspflicht bei der Genehmigung der zweijährlichen Rechenschaftsberichte nicht nachgekom- men ist, sondern auch die unterlassene Instruktion von Y. über seine spezifischen Pflichten als Beistand und das Nichteinschreiten trotz Kenntnisnahme von wieder- holten Rückschlägen im Vermögen von X.. Entsprechend ist die Haftungsquote von Y. auf 1/2 und diejenige von A., B. und C. auf je 1/6 festzusetzen.

E. 8 Bei der Schadensberechnung ist die Vorinstanz - wie von X. geltend gemacht

- vom Höchststand des klägerischen Vermögens Ende 1994 ausgegangen und hat darauf einen bei mündelsicherer Anlage erreichbaren hypothetischen Zinsertrag von 2% pro Jahr sowie die seither aus einem Landverkauf und zwei Erbschaften zugeflossenen Mittel aufgerechnet. Dem Ergebnis hat sie den bei der Übergabe des Amtes vorhandenen Vermögensstand gegenübergestellt und vom so ermittelten Schaden den von X. anerkannten Ausgabenüberschuss in den Jahren 1995 bis 2003 und die Prämienzahlungen für eine Lebensversicherung bei der National in Abzug gebracht, so dass ein Gesamtschaden von 1'027'033.80 resultierte. Unter Berücksichtigung der von Y. seit dem 30. Juni 2003 anerkanntermassen geleisteten Zahlungen von Fr. 140'000.-- hat sie den von diesem noch zu ersetzenden Schaden daher auf Fr. 887'033.80 beziffert. a) Y. rügt diese Schadensberechnung mit dem Argument, dass nicht das Ende 1994 vorhandene Kapital, in welchem auch die Früchte der seit 1991 bestehenden nicht mündelsicheren Anlagen enthalten seien, als Basis für die Schadensberech- nung genommen werden dürfe. Vielmehr sei vom effektiven Startkapital im Jahre 1989 von Fr. 60'784.70 und den in den folgenden Jahren erfolgten Mittelzuflüssen von total Fr. 746'250.-- (Leistungen der H.-Versicherungs AG in Höhe von Fr. 25'000.--, des I.-Verbands von Fr. 100'000.--, der K. von Fr. 56'600.-- und der L.- Versicherung von Fr. 135'000.--, Nettoerlös aus Verkauf der Wiese P. von Fr. 335'000.--, Nettoerlöse aus Verkauf der Wiese M. von Fr. 90'000.-- und Fr. 4'650.--) auszugehen. Rechne man darauf eine Verzinsung von 2%, ergebe sich ein hypo- thetischer Vermögensstand per 30. Juni 2003 von Fr. 966'064.--, so dass nach Ab- zug des X. übergebenen Vermögensstandes, des anerkannten Ausgabenüber- schusses, der Kapitalbeteiligung bei der National und der aufgelaufenen Bankspe- sen sowie ohne Berücksichtigung der beiden Erbschaften, welche auf ein nicht vom Beistand verwaltetes Konto von X. geflossen seien, ein zu ersetzender Schaden von Fr. 738'718.-- resultiere. Der Einwand, dass die aus der unzulässigen Anlage

Seite 23 — 31 erlangten Vorteile anzurechnen und vom Schaden abzuziehen seien, wird von den Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde unterstützt. b) Die Differenzen zwischen den Schadensberechnungen von X. und Y. liegen hauptsächlich im Zeitraum vom 1989 und 1994. Während X. für diese Jahre auf die in den Rechenschaftsberichten ausgewiesenen tatsächlichen Vermögensstände abstellt, errechnet Y. die bei mündelsicherer Anlage des Vermögens (einschliesslich der in dieser Zeit erfolgten Mittelzuflüsse) erzielbaren Vermögensstände. Bei einer Gegenüberstellung der beiden Berechnungsarten ergibt sich folgendes Bild: Vermögen per gemäss X. gemäss Y. Differenz 31.12.1990 Fr. 129'322.70 Fr. 62'413.-- Fr. 66'909.70 31.12.1992 Fr. 335'615.25 Fr. 190'064.-- Fr. 145'551.25 31.12.1994 Fr. 961'168.70 Fr. 732'900.-- Fr. 228'268.70 Indem Y. die bis Ende 1994 ermittelte Differenz bei der Schadensberechnung aus- geklammert haben will, macht er sinngemäss geltend, dass der bis dahin eingetre- tene Vermögenszuwachs in diesem Umfang auf die nicht mündelsichere Anlage des Vermögens zurückzuführen ist. Dabei übersieht er, dass die im fraglichen Zeit- raum ausgewiesenen Vorschläge zu einem grossen Teil aus Überschüssen aus den Taggeld- und Renteneinnahmen von X. resultieren. So ergibt sich aus den mit den Rechenschaftsberichten eingelegten Kontoauszügen (act. III.5), dass X. - sofern die auf die nicht mündelsicheren Anlagen entfallenden Einnahmen und Ausgaben aus- ser Acht gelassen - alleine in den Jahren 1990 und 1991 einen Einkommensüber- schuss von rund Fr. 30'000.-- beziehungsweise Fr. 39'000.-- erzielte. Allein schon aus diesem Grund kann nicht auf die Schadensberechnung von Y. abgestellt wer- den. Auf der anderen Seite ist zweifellos richtig, dass die aus der nicht mündelsi- cheren Anlage erzielten Kapitalgewinne und Zinserträge vom Schaden in Abzug zu bringen wären, soweit sie die hypothetische Verzinsung von 2% übersteigen. Die Beweislast dafür, dass in dem von X. als Basis für ihre Schadensberechnung her- angezogenen effektiven Vermögensstand per 31. Dezember 1994 auch Früchte der unzulässigen Vermögensanlage enthalten sind, trägt jedoch Y. als Beklagter. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts zu eruieren, welche Beträge auf die unzulässige Anlage zurückzuführen sind. Aufgrund der unzureichenden Subsantiierung muss sich Y. daher die Anrechnung des Vermögensstandes per 31. Dezember 1994 gefallen las- sen. Dazu kommt, dass er in der mit der Prozessantwort eingelegten Berechnung des möglichen Nettoverlustes (act. IV.38) noch selber vom Vermögensstand per 31. Dezember 1992 ausgegangen ist und demzufolge bis zu jenem Zeitpunkt gar keine Vorteilsanrechnung geltend gemacht hat.

Seite 24 — 31 c) Im Berufungsverfahren hält Y. sodann daran fest, dass die während seiner Beistandschaft aufgelaufenen Bankspesen vom Schaden in Abzug zu bringen sind. In der mit der Prozessantwort eingelegten Berechnung des möglichen Nettoverlus- tes (Act. IV.38) hat er unter diesem Titel für die Jahre 1995 bis 2003 einen Betrag von Fr. 23'160.-- geltend gemacht, ohne hierfür irgendwelche Belege einzureichen. Dagegen liess X. in der Replik (S. 3) einwenden, dass eine Belastung ihres Vermö- gens mit den geltend gemachten Bankspesen nicht gerechtfertigt sei, da diese mit der spekulativen Vermögensverwendung zusammenhängen würden und bei einer mündelsicheren Anlage nicht angefallen wären. In der Duplik (S. 2) machte Y. dar- aufhin geltend, dass es sich dabei um effektive Spesen wie Depotgebühren, Konto- spesen, Steuerbewertungsspesen u.a.m. handle, deren Höhe gegebenenfalls eine Expertise bestätigen müsste. Von der Vorinstanz wurden die geltend machten Spe- sen nicht berücksichtigt, da solche bei mündelsicherer Anlage keinesfalls in dieser Höhe angefallen wären (E. 2.e S. 18). Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, zumal dem Umstand, dass auch bei mündelsicherer Anlage gewisse Verwaltungs- kosten angefallen wären, mit der relativ tiefen Verzinsung von 2% genügend Rech- nung getragen wurde. d) Nicht an den Schaden anrechnen lassen will sich Y. schliesslich den von der Vorinstanz berücksichtigten Mittelzufluss von Fr. 3'375.-- und Fr. 500.-- aus zwei Erbschaften, da diese auf ein Konto bei der N.-Bank geflossen seien, über welches X. allein verfügt habe. Tatsächlich fehlen die beiden Erbschaften in der Zusammen- stellung der von Y. anerkannten Mittelzuflüsse, sodass die von X. geltend gemachte Aufrechnung (vgl. Prozesseingabe S. 5 in Verbindung mit act. II.7 und II.17 sowie Replik S. 5) insoweit wohl als bestritten gelten muss. Erwiesen ist sodann, dass diese Erbschaften effektiv nicht auf ein (von Y. verwaltetes) Konto bei der O.-BANK oder E.-BANK überwiesen wurden, sondern auf dem (bis dahin in den Rechen- schaftsberichten nicht erwähnten) Sparkonto von X. bei der N.-Bank eingegangen sind, welches damit einen Kontostand von Fr. 4'608.25 erreichte (act. III.5 Rech- nungsablage 1997/1998). Bei der Amtsübergabe an den neuen Beistand wies die- ses Konto schliesslich nach wie vor einen Saldo von Fr. 4'819.75 auf (vgl. dazu die Schlussabrechnung von Y. vom 3. September 2003 [act. III.11] in Verbindung mit act. III.18), was im Vermögensstand per Amtsübergabe in Höhe von Fr. 130'453.85, wie ihn die Vorinstanz in Übereinstimmung mit X. gestützt auf die Kontoauszüge der E.-BANK und der O.-BANK ermittelt hat, allerdings unberücksichtigt blieb. Gehörte aber demnach das Sparkonto bei der N.-Bank offensichtlich nicht zu den von Y. verwalteten Vermögenswerten, muss konsequenterweise auch die Aufrechnung der auf diesem Konto eingegangenen Erbschaften unterbleiben. Entsprechend würde

Seite 25 — 31 sich der von der Vorinstanz auf Fr. 1'027'033.80 bezifferte Schaden um den Betrag von Fr. 3'875.-- reduzieren. Dieser Reduktion steht allerdings der Umstand entge- gen, dass die Vorinstanz einen von Y. zugestandenen anderweitigen Mittelzufluss - nämlich eine am 18. Februar 2002 eingegangene Nachzahlung aus dem Verkauf der Wiese M. von netto Fr. 4'650.-- ausser Acht gelassen hat. Diese aktenmässig belegte Nachzahlung müssen sich die Beklagten anrechnen lassen, soweit dadurch die eingeklagte Forderung nicht überschritten wird. Die Schadensberechnung der Vorinstanz ist daher nicht zu korrigieren.

E. 9 Gestützt auf die vorinstanzliche Schadensberechnung sind in einem weiteren Schritt die einzelnen Ersatzforderungen der Beklagten festzusetzen. a) Ausgehend von der vorinstanzlich festgestellten Schadenssumme von Fr. 1'027'033.80 hat Y. davon die Hälfte, das heisst Fr. 513'516.90, zu tragen, während A., B. und C. je einen Sechstel, das heisst je Fr. 171'172.30, zu ersetzen haben. Von X. anerkannt ist sodann, dass Y. vor und während des Verfahrens Ab- schlagszahlungen in Höhe von total Fr. 160'000.-- geleistet hat, welche auf seine Ersatzquote anzurechnen sind. Tatsächlich hat er der Amtsvormundschaft Surselva zu Gunsten von X. acht Mal, nämlich am 23. Januar 2004, am 19. November 2004, am 15. Juni 2005, am 5. Dezember 2005, am 20. Juni 2006, am 11. Dezember 2006, am 12. Dezember 2007 und am 4. August 2008 je Fr. 20'000.-- überwiesen (act. IV.40, IV.41 und Beilage Berufungserklärung). Entsprechend beläuft sich seine Schuld aktuell noch auf Fr. 353'516.90 Zu ergänzen bleibt, dass Y. schon vor seiner Amtsenthebung Zahlungen in Höhe von Fr. 90'000.-- an X. geleistet hat (vgl. act. IV.39). Dieser Betrag war im bei der Amtsübergabe vorhandenen Vermögensstand von rund Fr. 130'000.-- enthalten und hat demzufolge zu einer Verminderung der vorinstanzlich festgestellten Schadenssumme geführt. Da Y. aber selber nie eine Anrechung dieser zusätzlichen Zahlungen verlangt hat, kann offen gelassen wer- den, ob es sich dabei tatsächlich um - nur auf seinen Anteil anrechenbare - Wieder- gutmachungen gehandelt hat oder diese Zahlungen einen anderen Rechtsgrund hatten. b) Gerügt wird von Y. sodann, dass er anlässlich der mündlichen Hauptverhand- lung vor der Vorinstanz die Verrechnung der ihm von der Vormundschaftsbehörde zugesprochenen Entschädigungen von total Fr. 14'000.-- mit der ihn treffenden Schadenersatzpflicht erklärt habe, im angefochtenen Urteil davon jedoch keine Rede sei. Tatsächlich äussert sich die Vorinstanz zur an der Hauptverhandlung er- klärten Verrechnung im angefochtenen Urteil mit keinem Wort, so dass sich nicht

Seite 26 — 31 eruieren lässt, ob sie sich mit der Frage der Verrechnung überhaupt nicht beschäf- tigt oder eine solche aus formellen oder materiellen Gründen abgelehnt hat. Indem sich die Vorinstanz mit der Einrede von Y. nicht auseinandergesetzt hat, muss sie sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwerfen lassen. Im Ergebnis blieb die Verrechnungseinrede allerdings zu Recht unberücksichtigt, da deren Erhebung erst anlässlich der Hauptverhandlung gemäss der Praxis des Kantonsgerichts (vgl. hierzu PKG 1996 Nr. 9) eindeutig zu spät erfolgte und damit im vorliegenden Ver- fahren unbeachtlich bleiben musste. In seiner Prozessantwort hatte Y. wohl geltend gemacht, dass er die von der Vormundschaftsbehörde für seine Aufwendungen als Beistand zugesprochenen Entschädigungen von jährlich Fr. 1'000.-- seiner Schwes- ter nie belastet habe. Damit begründete er aber lediglich den angeblichen Verzicht seiner Schwester auf die Verzinsung seiner Schadenersatzpflicht. Dafür, dass er die ausstehenden Entschädigungen mit seiner Ersatzpflicht zur Verrechnung brin- gen wollte, finden sich in den Rechtsschriften hingegen keine Anhaltspunkte. 10.a) Im Berufungsverfahren hält X. an ihrem Antrag auf eine 5%-ige Verzinsung der Ersatzforderung ab 1. Juli 2003 fest und begründet dies mit den Verfügungen der Vormundschaftsbehörde vom 7. Juli 2003 beziehungsweise 19. August 2003, mit welchen die klägerischen Ersatzansprüche gegenüber Y. releviert worden seien. Die Vorinstanz hat ihr dagegen den Verzugszins von 5% erst ab Einleitung des Ver- mittlungsbegehrens, das heisst ab 28. Mai 2004, zugesprochen, da das Vormund- schaftsrecht hinsichtlich des Verzugszinses keine Sonderregelung kenne und gemäss Art. 102 ff. OR der Verzugszins erst ab nachgewiesener Inverzugsetzung des Beklagten durch die Klägerschaft geschuldet sei. Bei dieser Argumentation ver- kennt die Vorinstanz, dass zum Schaden nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch der sogenannte Schadenszins gehört. Dieser beträgt in Ana- logie zu Art. 73 Abs. 1 OR 5%. Er läuft vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, bis zum Tag der Zahlung des Schadenersat- zes. Der Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung beziehungsweise für deren wirtschaftliche Auswirkung mit deren Entstehung befriedigt worden wäre. Er setzt im Gegensatz zum Verzugszins weder eine Mahnung des Gläubigers noch den Verzug des Schuldners voraus, erfüllt jedoch denselben Zweck, weshalb eine Kumulation von Schadens- und Verzugszins ausgeschlossen ist. Geschuldet ist der Schadenszins sowohl bei deliktischer wie bei vertraglicher Haftpflicht (vgl. BGE 131 III 12 E. 9 mit Verweis auf BGE 122 III 53). Da auch im Vormundschaftsrecht - wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat - der privatrechtliche Schadensbegriff gilt, ist auch im vorliegenden Fall der Schadenszins unabhängig von einer Inverzugsetzung

Seite 27 — 31 ab Eintritt des Schadens geschuldet. Die ab dem 1. Juli 2003, das heisst ab der Aufhebung der Beistandschaft geforderte Verzinsung ist daher grundsätzlich zuzu- sprechen, zumal der Schaden in diesem Zeitpunkt bereits vollständig eingetreten war. Dass X. selber nicht von einem Schadenszins spricht und sich sinngemäss sogar auf eine Inverzugsetzung von Y. beruft, schadet ihr nicht, da das Gericht das Recht bekanntlich von Amtes wegen anzuwenden hat und an die rechtliche Begrün- dung der Parteien nicht gebunden ist. b) Y. hält nun allerdings auch im Berufungsverfahren daran fest, dass er nicht zu einer Verzinsung der Ersatzforderung verpflichtet werden könne. Zur Begrün- dung liess er ausführen, er habe mit seiner Schwester schon vor Involvierung eines Anwalts vereinbart, dass er ihr die Gebühren - gemeint sind die von der Vormund- schaftsbehörde zugesprochenen Entschädigungen - nicht in Rechnung stelle, wo- hingegen sie auf eine Verzinsung der Schadenersatzsumme gänzlich verzichte. Dieselbe Behauptung findet sich in der Prozessantwort, wobei als Beweis einzig die richterliche Befragung von X. sowie seiner selbst angeboten wurde. Bei der Berei- nigung des Beweisverfahrens an der Hauptverhandlung scheint Y. an diesem An- trag allerdings nicht mehr festgehalten zu haben. Vielmehr hat sich sein Rechtsver- treter im Rahmen seines Plädoyers im Zusammenhang mit dem angeblichen Ver- zicht von X. auf die Verzinsung des Schadens auf die Bemerkung beschränkt, dass sie es aus diesem Grunde begrüsst hätten, wenn die Klägerin an der mündlichen Verhandlung zugegen gewesen wäre. Die Vorinstanz ist daher auf den Einwand des Verzinsungsverzichts gar nicht eingegangen. In der Berufungserklärung von Y. findet sich sodann ebenfalls keinerlei Beweisantrag. Erst in seiner schriftlichen Be- gründung kam er auf die zu diesem Punkt beantragte formfreie Befragung, welche durch das Nichterscheinen von X. an der Hauptverhandlung vereitelt worden sei, zurück und ersuchte deshalb um Durchführung einer mündlichen Berufungsver- handlung unter persönlicher Teilnahme von X.. Soweit darin die Erneuerung seines ursprünglichen Beweisantrages enthalten sein sollte, ist dieser Antrag als verspätet zurückzuweisen (Art. 226 ZPO). Aber auch für die Anordnung einer mündlichen Ver- handlung mit Verpflichtung von X. zu persönlichem Erscheinen zum Zwecke ihrer richterlichen Befragung, wie dies gestützt auf Art. 102 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 112 ZPO von Amtes wegen möglich wäre, besteht vorliegend kein Anlass. Ein rechtswirksamer Verzinsungsverzicht von X. wäre zwar theoretisch möglich, da die Handlungsfähigkeit einer Person - deren Urteilsfähigkeit vorausgesetzt - durch die Beistandschaft grundsätzlich nicht beeinflusst wird (Art. 417 Abs. 1 ZGB) und ein selbständiges Handeln der Verbeiständeten daher zulässig bleibt (vgl. dazu Yvo Biderbost, Basler Kommentar zum ZGB I, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 417). Aus dem

Seite 28 — 31 Schreiben des beklagtischen Rechtsvertreters vom 21. Juni 2004 (act. IV.41) ergibt sich indessen, dass X. einem solchen Verzicht - wenn überhaupt - nur für den Fall einer aussergerichtlichen Einigung zugestimmt hat. In dieselbe Richtung deutet der Umstand, dass ihr Vertreter im Prozess stets an einer Verzinsung festgehalten hat und sie persönlich nichts unternahm, ihren angeblich erklärten Willen zum Verzicht auf eine Verzinsung in den Prozess einzubringen. Von einer richterlichen Befragung von X. im jetzigen Verfahrensstadium ist daher nichts anders zu erwarten. 11.a) Die (teilweise) Gutheissung der Berufungen zieht eine Neuregelung der (ebenfalls von beiden Seiten angefochtenen) Verteilung der vorinstanzlichen Kos- ten nach sich. Dabei fällt in erster Linie ins Gewicht, dass X. mit ihrem (Haupt-)Be- gehren praktisch vollumfänglich durchgedrungen ist. Der Umstand, dass sie ihr Rechtsbegehren im Verlaufe des Verfahrens reduziert hat, war lediglich eine Folge der von Y. geleisteten Abschlagszahlungen und kann daher keine Kostenfolge zu ihren Lasten auslösen. Steht fest, dass die Gerichtskosten von den Beklagten zu tragen sind, stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis dies zu geschehen hat. Diesbezüglich hat sich Y. stets auf den Standpunkt gestellt, dass ihm aufgrund sei- ner vollumfänglichen Kooperation und der substanziellen Sanierungsbemühungen keinerlei Kosten auferlegt werden dürften. Wie aus den obigen Ausführungen zur Sache hervorgegangen ist, war der Prozess aber nicht allein wegen der ablehnen- den Haltung der Mitglieder der Vormundschaftsbehörde notwendig, sondern auch weil Y. gegen die Schadensberechung von X. zahlreiche Einwände erhoben hat, mit welchen er schlussendlich (fast) gänzlich unterlegen ist. Der Vergleich des von ihm anerkannten Betrags von Fr. 365'000.-- mit der vorstehend ermittelten Ersatz- pflicht in Höhe von Fr. 513'516.90 zeigt, dass er im Umfange von rund Fr. 150'000.-- unterlegen ist. Die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde sind ihrerseits im Umfang von rund Fr. 510'000.-- unterlegen, weshalb es sich rechtfertigt, jedem der vier Be- klagten je einen Viertel der vorinstanzlichen Gerichtskosten zu überbinden. Im glei- chen Verhältnis haben sie X. aussergerichtlich zu entschädigen, wobei die von ih- rem Rechtsvertreter geltend gemachte Honorarforderung von Fr. 37'068.20 (act. II.31) von keinem der Beklagten beanstandet wurde und demzufolge trotz des in Anbetracht der teilweisen Klageanerkennung durch Y. wohl etwas überhöhten Streitwertzuschlags in voller Höhe zuzusprechen ist. Eine solidarische Haftung der Beklagten rechtfertigt sich vorliegend weder für die Gerichtskosten noch für die aus- seramtliche Entschädigung, zumal die Klage in der Hauptsache ebenfalls nur auf anteilsmässige Verpflichtung der Beklagten zur Schadenersatzleistung lautete. An sich beinhaltet die vorliegende Klage damit vier je selbständige Klagen gegen die einzelnen Beklagten, welchen aus dem Umstand, dass sie von X. gemeinsam (im

Seite 29 — 31 Sinne einer einfachen passiven Streitgenossenschaft) eingeklagt wurden, kein Nachteil erwachsen darf (vgl. dazu Cristina von Holzen, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozessrecht, Basel 2006, S. 248 f.). b) Im gleichen Verhältnis wie die vorinstanzlichen Kosten sind sodann auch jene des Berufungsverfahrens zu verteilen, waren hier doch genau dieselben Punkte strittig wie vor der Vorinstanz. Die Parteien sind daher mit ihren Anträgen auch im selben Umfang durchgedrungen beziehungsweise unterlegen. Dass die Berufung von Y. teilweise gutgeheissen wurde, kann sich nicht zu Lasten von X., die von ihm ja nie mehr als seinen Anteil gefordert hat, auswirken, sondern einzig und allein zu Lasten der Mitglieder der Vormundschaftsbehörde, welche ihre unmittelbare Haf- tung stets in Abrede gestellt haben. Der Rechtsvertreter von X. hat im Berufungs- verfahren keine Kostennote eingereicht, während der Rechtsvertreter von Y. seinen Aufwand mit 15 Stunden beziffert hat. Entsprechend ist die ausseramtliche Entschä- digung für X. für das Berufungsverfahren auf Fr. 4'000.-- einschliesslich Mehrwert- steuer festzusetzen.

Seite 30 — 31 Demnach erkennt die I. Zivilkammer : 1. Die Berufungen von Y. (ZF 08 68) und X. (ZF 08 69) werden dahingehend gutgeheissen, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage der X. wie folgt entschieden wird: a) Y. wird verpflichtet, X. Fr. 353'516.90 zuzüglich 5% Zins ab 4. August 2008 sowie 5% Zins auf Fr. 513'516.90 vom 1. Juli 2003 bis 22. Januar 2004 auf Fr. 493'516.90 vom 23. Januar 2004 bis 18. November 2004 auf Fr. 473'516.90 vom 19. November 2004 bis 14. Juni 2005 auf Fr. 453'516.90 vom 15. Juni 2005 bis 4. Dezember 2005 auf Fr. 433'516.90 vom 5. Dezember 2005 bis 19. Juni 2006 auf Fr. 413'516.90 vom 20. Juni 2006 bis 10. Dezember 2006 auf Fr. 393'516.90 vom 11. Dezember 2006 bis 11. Dezember 2007 auf Fr. 373'516.90 vom 12. Dezember 2007 bis 3. August 2008 zu bezahlen. b) A., B. und C. werden verpflichtet, X. je Fr. 171'172.30 zuzüglich 5% Zins ab 1. Juli 2003 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichts Surselva von Fr. 28'000.-- und die vermittler- amtlichen Kosten des Kreisamtes Lumnezia/Lugnez von Fr. 250.-- gehen je zu einem Viertel zu Lasten von Y., A., B. und C., welche X. für das vorin- stanzliche Verfahren mit je Fr. 9'267.05 (inkl. MWSt) zu entschädigen haben. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 12'000.-- zuzüglich Schreibge- bühren von Fr. 512.--, total somit Fr. 12'512.--, gehen je zu einem Viertel zu Lasten von Y., A., B. und C., welche X. für das Berufungsverfahren mit je Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen haben. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die

Seite 31 — 31 weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. März 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 68/69 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter/Innen Schlenker und Bochsler Redaktion Aktuarin Thöny In den zivilrechtlichen Berufungen des Y., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Postfach 553, Goldgasse 11, 7002 Chur (ZF 08 68), und der X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Postfach 156, Poststrasse 3, 7130 Ilanz (ZF 08 69), gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 23. Januar 2008, mitgeteilt am 20. Au- gust 2008 in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen den Beklagten und Berufungskläger sowie gegen C., Beklagte und Berufungsbeklagte, B., Beklagter und Berufungsbeklagter, lic. iur. A., Beklagten und Berufungsbeklagter, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Postfach 180, Hartbert- strasse 11, 7002 Chur, betreffend Forderung aus vormundschaftlicher Verantwortlichkeit, hat sich ergeben:

Seite 2 — 31 Sachverhalt A. Mit Beschluss vom 3./6. Juli 1989 errichtete die Vormundschaftsbehörde des Kreises Ilanz für X. eine Verwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 393 Ziff. 2 ZGB. Als Beistand wurde der Bruder von X., Y., eingesetzt. Dieser wurde angewiesen, seiner Schwester in allen Belangen beizustehen, sie zu beraten und insbesondere ihr Vermögen zu verwalten. Das Vermögen stieg aufgrund von Versicherungsleis- tungen und Landverkäufen im Laufe der Jahre an und betrug Ende 1994 rund eine Million Franken. In den folgenden Jahren sank jedoch das Vermögen aufgrund spe- kulativer Anlagen bis auf Fr. 72’580.-- im Februar 2003. Nachdem die Vormund- schaftsbehörde die Rechnungsablagen für die Jahre 1995/1996, 1997/1998 und 1999/2000 mit jeweils einem Rückschlag von Fr. 67'113.50, Fr. 25'311.05 respek- tive Fr. 213'095.-- noch genehmigt hatte, verweigerte sie die Genehmigung der Rechnungsablage 2001/2002, die einen Rückschlag von Fr. 583'068.-- aufwies. Mit Beschluss vom 7./8. Juli 2003 enthob die Vormundschaftsbehörde Y. per sofort sei- nes Amtes. B. Mit Beschluss vom 19./26. August 2003 der Vormundschaftsbehörde des Kreises Ilanz wurde Y. aufgefordert, den entstandenen Schaden in der Höhe von Fr. 1'024'314.-- umgehend zu ersetzen und den ursprünglichen Vermögensstand wieder herzustellen. Dagegen reichten X. und Y. Beschwerde beim Bezirksgerichts- ausschuss Surselva ein, worauf die Vormundschaftsbehörde den angefochtenen Entscheid aufhob. Der Bezirksgerichtspräsident erliess am 8. Oktober 2003 die ent- sprechende Abschreibungsverfügung. Diese wurde bezüglich der Kostenaufteilung mit Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden weitergezogen. Das Rechts- mittel wurde jedoch abgewiesen. C. X. machte gegenüber ihrem Bruder sowie den Mitgliedern der Vormund- schaftsbehörde lic. iur. A., B. und C. einen Schaden in Höhe von zunächst Fr. 1'100'844.75 geltend. Nachdem aussergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte, meldete sie die vorliegende Streitsache am 28. Mai 2004 beim Kreisamt Ilanz zur Vermittlung an. Das Verfahren blieb in der Folge für längere Zeit sistiert. Aufgrund eines gegen das Kreis- und Vizekreispräsidium Ilanz erhobenen Ausstandsbegehrens erklärte die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Beschluss vom 4./14. September 2006 das Kreispräsidium Lum- nezia/Lugnez für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens für zuständig. Gemäss Leitschein stellten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 23. Oktober 2006 die folgenden Anträge: Klägerisches Rechtsbegehren

Seite 3 — 31 1. Die Beklagten seien - unter Festsetzung der auf jeden einzelnen von ih- nen entfallenden Haftungsquote - zu verpflichten, der Klägerin insgesamt Fr. 1'080'844.75 nebst 5% Zins seit 1. Juli 2003 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7.6% Mehrwertsteuer. Rechtsbegehren vom Beklagten Y. 1. Abweisung der Klage gegen Y. soweit dieser zu einer höheren Schaden- ersatzzahlung als CHF 265'000.00 (zweihunderfünfundsechzigtausend) verpflichtet werden soll. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der weiteren Beklagten und ev. der Klägerin. Rechtsbegehren der übrigen Beklagten Abweisung der Klage D. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung und nachfolgender Ver- gleichsversuche wurde am 30. Januar 2007 der Leitschein ausgestellt. Am 20. Fe- bruar 2007 unterbreitete X. die Streitsache dem Bezirksgericht Surselva, wobei sie an ihrem Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. Die Beklagten A., B. und C. beantragten in ihrer Prozessantwort vom 23. April 2007 die Abweisung der Klage unter kreisamtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Klägerin. In seiner Prozessantwort vom 23. April 2007 reduzierte der Beklagte Y. in seinem Rechtsbegehren die von ihm anerkannte Summe aufgrund einer in der Zwischenzeit geleisteten Zahlung auf Fr. 245'000.-- und behielt sich den Abzug weiterer von ihm seit 1. Januar 2007 erbrachten Leis- tungen vor. In ihrer Replik vom 25. Juni 2007 reduzierte X. die eingeklagte Forde- rung aufgrund des anerkannten Ausgabenüberschusses von Fr. 27'911.-- sowie der Kapitalbeteiligung bei der D.-Versicherung über Fr. 45'900.-- auf Fr. 1'007'033.75. In ihrer jeweiligen Duplik hielten die Beklagten an den gestellten Rechtsbegehren fest. E. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Be- zirksgericht Surselva mit Urteil vom 23. Januar 2008, mitgeteilt am 20. August 2008, wie folgt: „1.a) Die Klage gegen die Beklagten 1-3, A., B. und C., wird abgewiesen. b) Die Klage gegen den Beklagten 4, Y., wird gutgeheissen und Y. ver- pflichtet, der Klägerin CHF 887'033.80 nebst Zins zu 5% seit dem 28. Mai 2004 zu bezahlen.

Seite 4 — 31 2. Die Kosten des Kreisamtes Lumnezia/Lugnez von CHF 250.00 sowie diejenigen des Bezirksgerichts Surselva, bestehend aus:

- Gerichtsgebühr CHF 9'200.00

- Schreibgebühr CHF 800.00

- Streitwertzuschlag CHF 18'000.00 total CHF 28'000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Klägerin und des Beklagten 4. 3. Überdies hat die Klägerin die Beklagten 1-3 mit CHF 17'453.25 sowie der Beklagte 4 die Klägerin mit CHF 18'534.10 ausseramtlich zu ent- schädigen. 4. (Mitteilung).“ Mit Bezug auf Y., der seine Haftung dem Grundsatz nach von Beginn weg anerkannt und bis zur Hauptverhandlung Abschlagszahlungen von gesamthaft Fr. 140'000.-- geleistet hatte, sich aber auf eine anteilsmässige Mithaftung der übrigen Beklagten berufen und zudem die Schadensberechnung bestritten hatte, hiess das Bezirksge- richt die Klage damit vollumfänglich gut. Betreffend die Beklagten A., B. und C. wies das Bezirksgericht die Klage ab, wobei es eine unmittelbare Haftung der Behörden- mitglieder zwar bejahte, deren in der Prozessantwort erhobene Verjährungseinrede jedoch schützte. F. Gegen dieses Urteil liess Y. am 2. September 2008 Berufung an das Kan- tonsgericht von Graubünden erklären, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Klage von X. gegen den Berufungskläger abzuweisen, soweit dieser zu einer höheren Scha- denersatzzahlung als Fr. 205'000.-- (Franken zweihundertfünfzigtau- send) verpflichtet werden soll. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche sowie auch für das kantonsgerichtliche Verfahren zu Lasten der Beklagten 1-3 und ev. auch der Klägerin.“ G. Am 10. September 2008 liess X. ebenfalls Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 23. Januar 2008, mitgeteilt am 20. August 2008, er- heben. Ihr Rechtsbegehren lautete wie folgt: „1. Die Beklagten seien - unter Festsetzung der auf jeden einzelnen von ihnen entfallenden Haftungsquote - zu verpflichten, der Klägerin insge- samt Fr. 1'007'033.75 nebst 5% Zins seit 1. Juli 2003 zu bezahlen. Da- bei seien die vom Beklagten Y. geleisteten Abschlagszahlungen von bislang Fr. 160'000.-- nebst anteilsmässiger Zinsgutschrift vom seiner- seits geschuldeten Schadenersatz in Abzug zu bringen. 2. Bei einer Verpflichtung des Beklagten Y. zur vollen Schadensüber- nahme sei festzulegen, inwieweit die Beklagten A., B. und C. für einen

Seite 5 — 31 vom primär haftenden Beklagten nicht erhältlichen Schadenersatz ein- zustehen haben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Verfahren vor allen In- stanzen.“ Nachdem das Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 26. September 2008 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet hatte, liess Y. nach erstreckter Frist am 10. November 2008 die schrift- liche Berufungsbegründung einreichen. Zur Begründung machte er geltend, der Vorinstanz sei insofern zu folgen, als dass der eingeklagte Beistand und die Behörde nebeneinander, das heisst jeder für den ganzen von ihm schuldhaft verur- sachten Schaden, haften würden. Zwischen den Berufungsbeklagten bestehe somit keine Solidarhaftung. Vielmehr würden die Behördenmitglieder nicht bloss als Mit- schuldige im Sinne von Art. 429 Abs. 1 ZGB subsidiär hinter dem Beistand, sondern direkt und unabhängig von einer Inanspruchnahme des Beistandes haften. Entge- gen der Auffassung der Vorinstanz dürften allfällige einseitige Verjährungsprobleme unter diesen Umständen nicht dazu führen, dass über Umwege trotz allem das Prin- zip der Solidarität zum Tragen komme. Richtigerweise hätte die Vorinstanz nach ihrer korrekten Feststellung, dass die Behördenmitglieder neben dem Beistand ge- genüber X. unmittelbar haften, deren Verschulden am Schaden und jenes des Be- rufungsklägers eruieren müssen, um so das jede Partei treffende Mass der Haftung festzulegen und anschliessend die einzelnen konkreten Schadensersatzanteile (oder Quoten) zu bemessen. Dabei sei von einer Schadenshöhe von Fr. 738'718.-- auszugehen. Davon habe der Berufungskläger nicht mehr als die Hälfte zu verant- worten. H. X. verzichtete mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 auf die Einreichung ei- ner Berufungsantwort zur Berufung von Y. unter gleichzeitiger Bestreitung der mit ihren Ausführungen in Widerspruch stehenden Argumentation des Berufungsklä- gers und unter ausdrücklicher Bestätigung ihrer eigenen schriftlichen Berufungsbe- gründung sowie unter Hinweis auf die zutreffende Schadensberechnung im ange- fochtenen Urteil. A., B. und C. verzichteten in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2008 auf das Stellen eines Rechtsbegehrens, sie nahmen jedoch zu den Punkten der Berufung Stellung, welche ihre eigenen Rechtspositionen betrafen. I. In seiner Berufungsantwort vom 2. Dezember 2008 beantragte Y. die Gut- heissung der Berufung von X. bezüglich der Feststellung von Haftungsquoten. Von einer Abstufung der Haftung im Sinne einer primären und sekundären Haftung sei jedoch abzusehen. Die von ihm zu erbringende Schadenersatzzahlung zugunsten von X. sei auf maximal Fr. 205'000.-- (Stand 2. September 2008) festzusetzen. Die

Seite 6 — 31 Berufung sei abzuweisen, soweit X. von ihm mehr (inkl. Zins) fordere. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Berufungsver- handlung. A., B. und C. beantragten in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2008 die Abweisung der Berufung von X. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten der Berufungsklägerin. Auf die Einreichung einer Replik seitens von X. wurde mit Schreiben vom 12. Januar 2009 verzichtet. Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Anträge sowie auf das angefochtene Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen wer- den (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Die Berufung ist innert der peremptorischen Frist von zwanzig Tagen, von der schriftlichen Miteilung des begründeten Urteils an, dem Präsidenten der ersten Instanz zu erklären. Sie hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiur- teile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Berufung den erforderlichen Streitwert erreicht, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz gegeben ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Berufungen Y. und X. ist daher einzutreten. 2. In seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 10. Februar 2009 stellt Y. in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Zur Begründung macht er geltend, seine Berufung sei keines- falls aussichtslos und zwecks besserer Darlegung der Sach- und Rechtslage werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unausweichlich erachtet. Aus- serdem werde auch im Hinblick auf den Beweisantrag der formfreien richterlichen Befragung von X. zur Frage, ob sie auf eine Verzinsung der Schadenersatzsumme verzichtet habe, um Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung unter per- sönlicher Teilnahme der Klägerin ersucht. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 26. September 2008 wurde das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet. Der Entscheid, keine mündliche Verhandlung anzuordnen, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, welche bei der betreffenden Kammer mittels Beschwerde angefochten werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Dies hat Y. jedoch nicht getan. Weshalb nun nachträg-

Seite 7 — 31 lich auf diese Verfügung zurückgekommen werden soll, ist nicht ersichtlich. Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK besteht unter dem Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen zwar ein Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung. Dieser gilt indes nicht für alle Instanzen. Es genügt vielmehr, wenn wenigstens eine Instanz, die über eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfungsbefugnis verfügt, öf- fentlich verhandelt (vgl. Reinhold Hotz in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, N. 24 zu Art. 30 BV). Art. 224 Abs. 2 ZPO sieht sodann das schriftliche Berufungsverfahren nicht nur für Fälle vor, in welchen das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist oder nur Punkte von untergeordne- ter Bedeutung angefochten werden, vielmehr sind auch andere wie etwa prozessö- konomische Gründe möglich. Vorliegend stellen sich aufgrund der speziellen Haf- tungsordnung im Vormundschaftsrecht und der teils gegenläufigen Interessenlagen auf der Beklagtenseite komplexe Rechtsfragen, welche sich im schriftlichen Verfah- ren besser nachvollziehen lassen als anlässlich einer mündlichen Hauptverhand- lung. Nachdem sich die Parteien im schriftlichen Verfahren umfassend zu diesen Fragen haben äussern können, besteht kein Grund mehr zur zusätzlichen Durch- führung einer mündlichen Verhandlung. Ebenso wenig drängt sich vorliegend eine solche zwecks richterlicher Befragung von X. auf. Wie die materielle Beurteilung zeigen wird, ergibt sich aus den Akten, dass X. einem Verzicht auf Verzinsung der Schadenssumme - wenn überhaupt - nur für den Fall einer aussergerichtlichen Ei- nigung zugestimmt hat. Im Übrigen hat sie auch in den Rechtsschriften stets an einer Verzinsung festgehalten, weshalb von einer richterlichen Befragung keine an- derslautende Erklärung zu erwarten ist. Der Verfahrensantrag von Y. ist daher ab- zulehnen. 3. Im vorliegenden Fall unbestritten ist der Umstand, dass Y. das Vermögen seiner Schwester nicht entsprechend den einschlägigen Vorschriften des Vormund- schaftsrechts (vgl. Art. 401 f. ZGB sowie Art. 12 ff. der kantonalen Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe [BR 215.100)] angelegt hat und er daher gestützt auf Art. 426 ZGB für den dadurch ent- standenen Schaden haftet. Strittig ist demgegenüber, ob neben Y. als Beistand auch die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde direkt für den Schaden belangt werden können oder ob diese - wenn überhaupt - gestützt auf das in Art. 429 ZGB statuierte Prinzip der Kaskadenhaftung nur für dasjenige haften, was von Y. nicht erhältlich ist. Somit ist in den nachfolgenden Erwägungen zunächst zu prüfen, ob eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Behördenmitglieder vorliegt und - falls dies bejaht wird - ob die Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbaren Haftung gegeben sind.

Seite 8 — 31 4. Art. 426 ZGB auferlegt dem Vormund und den Mitgliedern der vormund- schaftlichen Behörden die Pflicht, bei der Ausübung ihres Amtes die Regeln einer sorgfältigen Verwaltung des Vermögens des Bevormundeten zu befolgen. Kommen sie dieser Pflicht ungenügend oder mangelhaft nach, handeln sie widerrechtlich und werden schadenersatzpflichtig. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass die Vormundschaftsbehörde im Rahmen der ihr gemäss Art. 423 ZGB obliegenden Prü- fung der periodischen Berichte und Rechnungen des Vormundes beziehungsweise Beistandes auch die materielle Angemessenheit und Gesetzmässigkeit der vor- mundschaftlichen Verwaltung abzuklären und sicherzustellen habe, dass Art. 402 Abs. 2 ZGB (Umwandlung in sichere Anlagen) nachgelebt werde und das Mündel- vermögen zinstragend angelegt sei. Dieser Prüfungspflicht seien im vorliegenden Fall die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde nicht in korrekter Art und Weise nachgekommen, indem sie die Rechnungen für die Perioden 1995/1996 bis 1999/2000 trotz der darin ausgewiesenen zunehmenden Rückschläge genehmigt hätten, ohne ein einziges Wort zu dieser Entwicklung zu verlieren. Da ihnen die jeweiligen Bankauszüge zur Verfügung standen, hätten sie die Art der Anlage und die Entwicklung des Vermögens im Detail kontrollieren können und auch merken müssen, dass die Anlage des Geldvermögens zum grössten Teil nicht den Anfor- derungen an mündelsichere Anlagen entsprochen habe. Folglich hätten sie bereits bei der Prüfung der Rechnung für die Jahre 1995/1996 die Ergreifung sinnvoller Massnahmen zur Erhaltung des Kapitals einfordern müssen, zumal die Auslagen für den Lebensunterhalt von X. durch die Einnahmen der IV-Rente gedeckt gewe- sen seien. Mit ihrem Verhalten hätten A., B. und C. einen schwerwiegenden Fehler gemacht, weshalb sie ebenfalls eine Verantwortung treffe. a) Die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde machen im Rahmen des Beru- fungsverfahrens geltend, das Klagefundament zur Beurteilung ihrer Verantwortlich- keit sei nicht ausreichend. Aufgrund der Beweislastregel von Art. 8 ZGB und der Verhandlungs- und der Eventualmaxime habe X. als Klägerin die Grundlage ihres Anspruches zu behaupten und zu beweisen. Weder in der Prozesseingabe noch in ihrer Replik habe sie jedoch konkret ausgeführt, was der Vormundschaftsbehörde vorgeworfen werde. aa) Die Verhandlungsmaxime besagt, dass es Sache der Parteien ist, dem Ge- richt das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen, und das Gericht dem Verfah- ren nur behauptete Tatsachen zu Grunde legt (Art. 118 ZPO). In diesem Zusam- menhang ist anerkannt, dass eine Tatsache nicht bis in alle erdenklichen Einzelhei- ten vorgebracht werden muss, um berücksichtigt zu werden. Es muss genügen, wenn Tatsachen in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in

Seite 9 — 31 ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden sind (vgl. PKG 2002 Nr. 7 E. 4; PKG 1997 Nr. 5 E. 2a). ab) X. hat in ihrer Prozesseingabe vom 20. Februar 2007 dargelegt, dass ihr Ver- mögen aufgrund von Invaliditätsentschädigungen und Erbschaften Ende 1994 ei- nen Stand von rund 1 Mio. Franken erreicht habe und nach dem im Februar 1996 erfolgten Transfer der Gelder zur E.-Bank als Folge der recht spekulativen Anlagen in Aktien, Fonds und derivate Produkte bis anfangs 2003 auf Fr. 72'580.-- zusam- mengeschmolzen sei. Die Vormundschaftsbehörde habe die Rechnung des Bei- standes noch Ende 2002 trotz eines Verlustes von Fr. 213'095.-- vorbehaltlos ge- nehmigt, obwohl sich die Misswirtschaft mit Verlusten seit 1995 klar abgezeichnet hätte. Nicht einmal Bankauszüge zur Kontrolle der Bonität der getätigten Anlagen seien angefordert worden. Dabei hätte die Vormundschaftsbehörde allen Grund ge- habt, hellhörig zu werden, nachdem ihr bekannt gewesen sei, dass die recht be- scheiden lebende Klägerin in dieser Zeit über ein jährliches Renteneinkommen von 67'000.-- bis Fr. 71'000.-- verfügt habe, womit sie ihren Lebensunterhalt locker habe bestreiten können. Mit diesen Ausführungen hat X. die von der Vorinstanz schliess- lich als ausgewiesen erachteten Pflichtverletzungen in genügender Art und Weise substantiiert, geht doch aus der Prozesseingabe klar hervor, dass den Behörden- mitgliedern die Genehmigung der Rechnungen trotz der ab Mitte der 90er Jahre ausgewiesenen Verluste und das Unterlassen jeglicher Prüfung der Verwaltungs- tätigkeit des Beistandes vorgeworfen wird. Die Feststellungen der Vorinstanz zu den Pflichtverletzungen von A., B. und C. beruhen daher auf einem genügenden Klage- fundament, so dass keine Verletzung der Verhandlungsmaxime auszumachen ist. b) Auch in materieller Hinsicht sind die tatsächlichen Feststellungen der Vorin- stanz, die - insbesondere auch hinsichtlich der Beilage der jeweiligen Kontoauszüge zu den Rechnungen des Beistandes (act. II.6, act. III.5) - beweismässig belegt sind, und deren rechtliche Qualifikation als haftungsbegründende Pflichtverletzungen nicht zu beanstanden. Eine Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststel- lung drängt sich einzig mit Bezug auf den Zeitpunkt auf, ab welchem die Vormund- schaftsbehörde bei pflichtgemässer Prüfung der Rechnungsablagen des Beistands von der nicht mündelsicheren Anlage hätte Kenntnis nehmen können. So wies Y. in der Prozessantwort vom 23. April 2007 darauf hin, dass bereits Ende 1990 mehr als die Hälfte des Vermögens von X. nicht mündelsicher angelegt gewesen sei und er zusammen mit den Abrechnungen, welche regelmässig ohne Kommentar und ohne Fragen genehmigt worden seien, jeweils auch sämtliche Bankkonto- und Depotaus- züge übersandt habe, so dass sich die Vormundschaftsbehörde jederzeit ein ge- naues Bild über die für seine Schwester getätigten Anlagen habe machen können.

Seite 10 — 31 Diese Darstellung wird durch die im Recht liegenden Urkunden (act. IV.3-9; act. III.5 und act. V.2) bestätigt. Demnach waren schon per 31. Dezember 1990 rund drei Viertel des Vermögens der Klägerin von damals ca. Fr. 130'000.-- in ausländischen Obligationen angelegt (act. IV.4). Am Ende der zweiten Berichtsperiode betrug der in ausländischen Obligationen und Wandelanleihen angelegte Vermögenswert gemäss Depotauszug der O.-BANK vom 31. Dezember 1992 gar Fr. 217'171.--, was rund zwei Dritteln des gesamten Vermögens von X. entsprach (act. IV.5). Dieser Depotauszug findet sich auch in den Akten der Vormundschaftsbehörde (act. III.5), weshalb für letztere spätestens ab Vorliegen des Berichts 1991/1992 im Januar 1993 ersichtlich war, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Anlage von Mün- delvermögen nicht eingehalten wurden. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zu- sammenhang erwähnt, dass mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Ge- schäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe (BR 215.100) auf den 1. Oktober 1994 die bis anhin geltende Verordnung über die Aufbewahrung und Anlage von Mündelvermögen vom 29. Dezember 1980 (ASG 1980, 770) auf- gehoben wurde. Beide Verordnungen enthalten in Art. 12 (aktuelle Verordnung) re- spektive in Art. 3 (vormalige Verordnung) jedoch dieselben Bestimmungen bezüg- lich mündelsicherer Anlagen. Somit steht fest, dass auch im Januar 1993 bereits die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften über die Anlage von Mündelvermö- gen bestanden. 5. Ist das Vorliegen einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung der Mitglie- der der Vormundschaftsbehörde zu bejahen, ist einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbaren Haftung der Behör- denmitglieder gegeben sind. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, dass es in Fällen, wo die Vormundschaftsbehörde lediglich im Rahmen der ihr normaler- weise neben einem Vormund oder Beistand zukommenden Aufgabe gefehlt habe, grundsätzlich bei der stufenweisen Verantwortlichkeit bleiben müsse, sofern diesen ebenfalls ein Verschulden treffe. Im vorliegenden Fall gelangte die Vorinstanz je- doch mit Bezug auf die Unterlassungen der Behördenmitglieder zum Ergebnis, dass diese damit eine wesentliche Ursache, die zur Schädigung von X. geführt habe, gesetzt hätten. Zwar hätten sie durchaus im Rahmen der ihr normalerweise neben dem Beistand zukommenden Aufgabe gehandelt. Aufgrund der enormen Einbussen und der langen Zeitdauer, während welcher die Vormundschaftsbehörde untätig ge- blieben sei, sei ihre Verfehlung aber derart schwerwiegend, dass ein Abweichen von der stufenweisen Haftung dennoch gerechtfertigt erscheine. Während dreier Rechnungsperioden hätten sie zugeschaut, wie sich das Vermögen von X. massiv vermindert habe, ohne dass sie sich dazu in irgendeiner Form geäussert hätten.

Seite 11 — 31 Wären sie ihrer Aufgabe von Beginn weg nachgekommen und hätten vom Beistand die Umwandlung der Geldwerte in sichere Anlagen verlangt, hätte das klägerische Vermögen zum grössten Teil erhalten werden können. Demgegenüber wenden A., B. und C. ein, Grund für die gesetzliche Ausgestaltung der Haftung sei die Überzeu- gung, dass Vormund, Beirat und Beistand selbständig handeln sollen und können. Sie stünden dem Mündel am nächsten, würden seine Lebensverhältnisse am bes- ten kennen und seien in erster Linie berufen, seine Interessen zu wahren. Y. habe als Verwaltungsbeistand die Anlagen getätigt und dabei eigenverantwortlich Hand- lungen ausgeführt, welche keiner Zustimmung oder Genehmigung der Vormund- schaftsbehörde oder gar der Aufsichtsbehörde bedurft hätten. Die Vormundschafts- behörde habe lediglich alle zwei Jahre Rechenschaftsberichte abgenommen, ohne vorweg einzelne Handlungen anzuordnen oder getätigte Geschäfte zu genehmigen. Unabhängig von der Frage, ob die periodischen Berichte hätten genehmigt werden dürfen, hafte daher im Kaskadensystem der Beistand, der die Anlagen getätigt habe. Sinngemäss bestreiten die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde damit, selbständig eine wesentliche Schadensursache gesetzt zu haben beziehungsweise den Schaden in führender Handlungsweise neben dem Beistand verursacht zu ha- ben. a) Art. 429 ZGB sieht im Verhältnis der vormundschaftlichen Organe unterein- ander, das heisst, wenn der Vormund und die Mitglieder der Vormundschafts- behörde zugleich haftbar sind, eine sogenannte stufenweise Haftung oder Kaska- denhaftung vor. In einem solchen Fall ist daher zunächst der Vormund (Beistand, Beirat) ins Recht zu fassen; nur für den Schaden, der von ihm nicht gedeckt wird, hat jedes Mitglied der vormundschaftlichen Behörde, jedes für seinen Anteil und gemäss seinen persönlichen Verhältnissen, aufzukommen. Eine von diesem Prinzip abweichende unmittelbare Haftung der Vormundschaftsbehörde ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur gegeben, wenn diese eine wesentliche Schadensursache selbständig gesetzt oder den Schaden in führender Handlungs- weise neben dem Vormund verursacht hat (vgl. zum Ganzen BGE 59 II 97; 68 II 342 und 81 II 98). b) Aufgrund der Akten steht fest, dass die Vormundschaftsbehörde Y. bis zu seiner Absetzung weder irgendwelche Weisungen zur Anlage des klägerischen Ver- mögens erteilt noch sonst wie aktiv in bestimmender Art und Weise auf die Vermö- gensanlage durch den Beistand eingewirkt hat. Entsprechend war es auch tatsäch- lich Y., der die Anlageentscheide getroffen und insofern auch die erste Schadens- ursache gesetzt hat. Er selbst führt die vorschriftswidrige Vermögensanlage aller- dings darauf zurück, dass er bis zur Übernahme des Mandats für seine Schwester

Seite 12 — 31 über keinerlei vormundschaftliche Erfahrung verfügt habe und er seitens der Vor- mundschaftsbehörde nie beziehungsweise erst im Zusammenhang mit seiner Ab- setzung auf seine Pflichten betreffend mündelsicherer Anlagen hingewiesen wor- den sei. Durch das jahrelange Gewährenlassen und die kommentarlose Genehmi- gung der diversen Jahresrechnungen, mit denen die Details der Anlagen offenge- legt worden seien, sei er zusätzlich darin bestärkt worden, dass er nichts Falsches mache. Dass Y. durch die Vormundschaftsbehörde über seine Pflichten als Bei- stand instruiert worden wäre, machen die Behördenmitglieder selber nicht geltend. Sie liessen vor Schranken der Vorinstanz lediglich ausführen, dass Y. auf Vorschlag der Mutter eingesetzt worden sei, weil er einerseits als Bruder von X. deren volles Vertrauen genossen habe und andererseits als Bankfachmann und Anlageberater zur Verwaltung des Vermögens bestens geeignet gewesen sei. In gleichem Sinne liessen sie im Berufungsverfahren geltend machen, dass Y. als Bankfachmann die Anlagen eigenverantwortlich getätigt habe und der Begriff der mündelsicheren An- lagen zum „ABC“ des Vermögensverwalters gehöre. Unbestritten ist, dass Y. auf- grund seiner Ausbildung (Banklehre) und Berufstätigkeit (Börsenmakler, Vizedirek- tor der F.-Bank in G., selbständiger Vermögensverwalter) über die erforderlichen Fachkenntnisse im Bereich der Vermögensverwaltung verfügt (vgl. act. V.3). Ent- sprechend sollte ihm der Begriff der mündelsicheren Anlage eigentlich vertraut ge- wesen sein. Zudem findet sich - im Gegensatz zum Beschluss, mit welchem Y. als Beistand seiner Schwester eingesetzt wurde - in den Aufforderungen der Vormund- schaftsbehörde zur Rechnungsablage, erstmals in jener vom 2. August 1991 (vgl. act. III.5), jeweils ein vorgedruckter Hinweis auf die Regierungsverordnung über die Anlage von Mündelvermögen. Sofern er die Verordnung nicht bereits kannte, wäre es an ihm gelegen, diese zu konsultieren. Aus seinem Verhalten (Anlage des Ver- mögens von Beginn weg in ausländischen Obligationen) ergibt sich aber ebenso eindeutig, dass ihm Inhalt und Tragweite der Vorschriften über die Anlage von Mün- delvermögen entweder nicht bewusst waren oder er deren Anwendbarkeit im Falle einer (blossen) Beistandschaft verkannt hat. Jedenfalls ist die Tatsache, dass er die Art der Anlage gegenüber der Vormundschaftsbehörde immer offengelegt hat, ein klares Indiz dafür, dass er sich keines Fehlers bewusst war. Dieser Irrtum wäre un- terblieben, wenn die Vormundschaftsbehörde Y. bei seiner Amtseinsetzung über seine spezifischen Pflichten als Beistand informiert hätte. Gemäss Art. 391 ZGB erfolgt die Übergabe des Amtes an den Vormund (und entsprechend auch an den Beistand) durch die Vormundschaftsbehörde. Mit der (definitiven) Amtsübergabe geht die ausschliessliche Mandatsführungsverantwortung - unter Vorbehalt der mit- wirkungsbedürftigen Geschäfte gemäss Art. 420 ff. ZGB - auf den Mandatsinhaber über. Dabei ist die Amtsübergabe nicht blosser Formalakt, sondern in erster Linie

Seite 13 — 31 Gelegenheit zur notwendigen Kontaktaufnahme der Vormundschaftsbehörde mit dem Mandatsinhaber. Namentlich ein Privatvormund kann in diesem Rahmen do- kumentiert und instruiert werden, was im Übrigen Voraussetzung ist, damit die Behörde ihrerseits entlastet ist (vgl. Ernst Langenegger, Basler Kommentar zum ZGB I, 3. Auflage, Basel 2006, N. 4 zu Art. 391). Die sachgerechte Instruktion eines Amtsträgers zu Beginn seiner Tätigkeit gehört demnach zu den eigenständigen Pflichten der Vormundschaftsbehörde (vgl. dazu auch Peter Breitschmid, Basler Kommentar zum ZGB I, a.a.O., N. 1 zu Art. 387). Dieser Pflicht ist die Vormund- schaftsbehörde im vorliegenden Fall offensichtlich nicht nachgekommen, was ihr insoweit zum Verschulden gereicht, als auch bei einem professionellen Vermögens- verwalter nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden darf, dass ihm die mit einer Beistandschaft verbundenen Schranken der Vermögensanlage bekannt sind. Damit hat sie durch eine Verfehlung in ihrem eigenen Aufgabenbereich eine Schadensur- sache gesetzt, für welche sie einzustehen hat. c) Was die Genehmigung der Rechenschaftsberichte betrifft, ist es grundsätz- lich richtig, dass die Vormundschaftsbehörde dabei lediglich im Rahmen des ihr nor- malerweise neben einem Vormund oder Beistand zukommenden Aufgabenbereichs gehandelt hat. Das blosse Genehmigen der Berichte unter Vernachlässigung der ihr obliegenden Pflicht zur Prüfung der eingereichten Unterlagen vermöchte daher im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wohl keine unmittelbare Haftung zu begründen. Zu beachten ist indessen, dass die Vormundschaftsbehörde im vor- liegenden Fall nicht bloss ihre Prüfungspflicht vernachlässigt hat, sondern trotz der wiederholten Feststellung von Rückschlägen im Vermögen der Verbeiständeten keinerlei Massnahmen ergriffen hat, um dieser Entwicklung ein Ende zu setzen. Spätestens nach Vorliegen des Rechenschaftsberichts für die Periode 1999/2000, als zum dritten Mal in Folge ein Rückschlag, und damals erst noch in der Grössen- ordnung von über Fr. 200'000.--, ausgewiesen wurde, hätte die Vormundschafts- behörde aktiv werden müssen. Dies gilt umso mehr, als der Beistand seinen Bericht (act. IV.9) mit der Bemerkung „Den Rückschlag im Wertschriftendepot bei E.-BANK hoffe ich wieder aufholen zu können“ versehen und damit explizit auf den Grund des massiven Rückschlags hingewiesen hat. Bei dieser Sachlage hätte die Vor- mundschaftsbehörde bereits im Februar 2001 genügend Anlass zur Einleitung ei- nes Amtsenthebungsverfahrens gehabt, wozu sie von Amtes wegen verpflichtet ist, sobald ihr Anhaltspunkte bekannt werden, dass ein Tatbestand des Art. 445 ZGB erfüllt sein könnte (vgl. Martin Good, Das Ende des Amtes des Vormundes, Freiburg 1992, S. 113 ff.; Thomas Geiser, Basler Kommentar zum ZGB I, a.a.O., N. 16 zu

Seite 14 — 31 Art. 445). Auch insoweit ist der Vormundschaftsbehörde daher eine schuldhafte Ver- fehlung in ihrem eigenen Aufgabenbereich vorzuwerfen. d) Zusammenfassend steht somit fest, dass die Vormundschaftsbehörde zum einen ihrer Instruktionspflicht nicht nachgekommen ist und zum anderen trotz offen- kundigem Handlungsbedarf nicht eingegriffen hat. Damit liegt nicht bloss eine ein- malige Unterlassung vor, welche für die Annahme einer unmittelbaren Haftung nicht ausreichen würde. Im vorliegenden Fall sind die Mitglieder der Vormundschafts- behörde vielmehr trotz Handlungspflicht wiederholt untätig geblieben. Trotz finanzi- eller Verluste in erheblichem Ausmass haben sie die jeweiligen Rechenschaftsbe- richte kommentarlos genehmigt, obwohl sie unter diesen Umständen verpflichtet ge- wesen, einzugreifen. Hinzu kommt, dass ohne weiteres erkennbar gewesen war, dass ein grosser Teil des Vermögens unzulässigerweise im Ausland angelegt war. Dennoch sahen sich die Behördenmitglieder nicht veranlasst, aktiv zu werden. Die- ses wiederholte und im vorliegenden Fall krasse Nichttätigwerden trotz entspre- chender Handlungspflicht ist in dieser Konstellation einem aktiven Tun gleichzuset- zen. Damit haben A., B. und C. den Schaden in führender Handlungsweise - neben dem Beistand - selbst gesetzt, was zur Begründung einer unmittelbaren Haftung führt. Insofern ist der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz zu folgen. e) Offengelassen werden kann bei diesem Ergebnis, ob auch die mit Beschluss vom 7./8. Juli 2003 (act. IV.36) erteilte Weisung zum sofortigen Verkauf noch vor- handener Wertschriften eine unmittelbare Haftung der Vormundschaftsbehörde zu begründen vermöchte, wie dies Y. unter Hinweis auf den damaligen Tiefststand des Börsenmarktes geltend macht. Abgesehen davon, dass dieser Beschluss erst nach dem Ausscheiden von A. aus der Vormundschaftsbehörde gefasst wurde, könnte die besagte Weisung nur dann als pflichtwidrig qualifiziert werden, wenn darin ein Verstoss gegen Art. 402 Abs. 2 ZGB (Umwandlung der Kapitalanlagen zur Unzeit) zu erblicken wäre. Einen solchen hat X. selbst nicht geltend gemacht und Y. wohl nicht genügend substantiiert beziehungsweise unter Beweis gestellt. 6. Ist das Bestehen einer unmittelbaren Haftung der Mitglieder der Vormund- schaftsbehörde zu bejahen, bleibt zu prüfen, ob deren Belangung entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz tatsächlich am Eintritt der Verjährung scheitert. Die Vor- instanz hat trotz fehlender Zustellung der Schlussrechnung durch die Vormund- schaftsbehörde angenommen, dass spätestens anlässlich des Beschlusses vom 9./10. Februar 2004, mit welchem X. ein neuer Beistand ernannt und dieser mit der Wiederherstellung des Vermögensstandes (nötigenfalls auch auf dem Prozessweg) beauftragt wurde (act. II.2), sämtliche Voraussetzungen von Art. 453 ZGB betref-

Seite 15 — 31 fend Mitteilung der Schlussrechnung erfüllt gewesen seien und damit die Ver- jährungsfrist auch gegenüber den unmittelbar haftbaren Behördenmitgliedern in die- sem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Mit dem Vermittlungsbegehren vom 28. Mai 2004 (act. II.20) sei die Verjährung unterbrochen worden, auch wenn gleichzei- tig darum ersucht worden sei, mit der Ansetzung der Vermittlungsverhandlung vor- läufig zuzuwarten. Mit Brief vom 14. Juli 2004 habe das Kreisamt über den Eingang des Vermittlungsbegehrens orientiert (act. II.21), was aber eindeutig nicht der Wei- terführung des Verfahrens gedient und folglich nicht verjährungsunterbrechend ge- wirkt habe. Erst mit Schreiben vom 10. Juni 2005 (act. II.22) und mithin mehr als ein Jahr nach Klageerhebung habe das Kreisamt sodann von der Klägerin weitere In- struktionen verlangt, so dass unabhängig davon, ob dieses zweite Schreiben als verjährungsunterbrechend taxiert werden könnte und ob die Handlungen der Kreispräsidentin als Vermittlerin überhaupt als richterliche Handlungen im Sinne von Art. 138 OR gelten könnten, die Klage als verjährt abzuweisen sei. X. rügt diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz in dreierlei Hinsicht: Einerseits wi- derspreche die Annahme eines hypothetischen fristauslösenden Termins der ein- helligen Lehre und Rechtsprechung, welche die strikte Einhaltung der Formalitäten in Zusammenhang mit der Zustellung der Schlussrechnung als Voraussetzung für den Fristenlauf verlange. Zweitens verjähre die Verantwortlichkeitsklage gegen die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden laut Art. 454 Abs. 3 ZGB in keinem Fall vor dem Aufhören der Vormundschaft, was für sämtliche Formen des vormund- schaftlichen Amtes gelte und im Falle der bis heute ununterbrochen verbeiständeten X. dazu führe, dass von einer Anspruchsverjährung so oder so keine Rede sein könne. Drittens könne auch keinesfalls von einer Prozessverjährung gesprochen werden, da pendente lite regelmässig und in Zeiträumen von weniger als einem Jahr verjährungsunterbrechende Handlungen vorgenommen worden seien, was insbesondere auch für die gemäss Art. 65 Abs. 2 ZPO vorgesehene kreisamtliche Mitteilung vom 14. Juli 2004 gelte. a) Art. 454 ZGB regelt die ordentliche Verjährungsfrist je nach Person des Be- klagten unterschiedlich. Klagen gegen den Vormund und die unmittelbar haftenden Mitglieder der Vormundschaftsbehörde verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Zu- stellung der Schlussrechnung (Abs. 1), während Klagen gegen die nur mittelbar haf- tenden Mitglieder der Vormundschaftsbehörde sowie gegen Gemeinden, Kreise und den Kanton erst mit Ablauf eines Jahres, nachdem sie erhoben werden konn- ten, verjähren (Abs. 2). Die Verjährung der Klage gegen die Mitglieder vormund- schaftlichen Behörden, gegen die Gemeinden oder Kreise und den Kanton beginnt jedoch in keinem Fall vor dem Aufhören der Vormundschaft (Abs. 3). Strittig ist nun,

Seite 16 — 31 ob der letzte Absatz sich nur auf die subsidiären Klagen gemäss Abs. 2 - so offenbar die Auffassung der Vorinstanz - oder auch auf die primären Klagen gemäss Abs. 1 bezieht. A., B. und C. verteidigen im Berufungsverfahren die Auffassung der Vorin- stanz mit dem Argument, dass ansonsten Ansprüche gegen vormundschaftliche Or- gane im Falle andauernder vormundschaftlicher Massnahmen zu Lebzeiten der schutzbedürftigen Person überhaupt nicht verjähren würden. Zur Beurteilung des Ruhens der Frist werde daher in der Lehre auf die Dauer des vormundschaftlichen Amtes abgestellt. Im Übrigen gelte die Bestimmung von Art. 134 Ziff. 2 OR gemäss einhelliger Lehre nur bei Vormundschaften, nicht aber bei Beistandschaften, welche die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht tangieren würden. b) Der Anwendungsbereich der letzteren Bestimmung braucht vorliegend nicht geprüft werden (vgl. aber immerhin auch Riemer, Grundriss des Vormundschafts- rechts, Bern 1997, S. 147, der die analoge Anwendbarkeit der Beistandschaften bejaht), da jedenfalls Art. 454 f. ZGB für sämtliche Formen des vormundschaftlichen Amtes gelten (vgl. Rolando Forni/Giorgio Piatti, Basler Kommentar zum ZGB I, a.a.O., N. 2 zu Art. 454/455). Ansonsten trifft es zu, dass die von den Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde zitierten Autoren den Beginn des Fristenlaufs an das Ende des jeweiligen vormundschaftlichen Amtes knüpfen, aber eben gerade nicht generell, sondern nur für die Klage gegen den betreffenden Amtsträger. So folgt auf die von den Behördenmitgliedern zitierte Stelle in der 12. Auflage von Tuor/Schny- der/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 2002, S. 537, wörtlich folgende Aussage: „Anders als für die Klage gegen den Vormund be- ginnt die Verjährung gegen Behördenmitglieder und das Gemeinwesen nie vor dem Aufhören der Vormundschaft.“ Dabei wird keinerlei Unterscheidung zwischen primärer und sekundärer Klage gemacht. Auch Forni/Piatti (a.a.O., N. 6 zu Art. 454/455) unterscheiden bei der Kommentierung von Abs. 3 nicht mehr zwischen der Klage gegen unmittelbar oder mittelbar haftbare Behördenmitglieder. Vielmehr verweisen sie in diesem Zusammenhang auf BGE 68 II 352 ff., der eine Verantwort- lichkeitsklage gegen einen (für den Abschluss eines einzelnen Geschäfts bestellten) Beistand und die (unmittelbar haftbaren) Mitglieder zweier verschiedener, nachein- ander zuständiger Vormundschaftsbehörden zum Gegenstand hatte und die Ver- jährung sowohl gegen den Beistand als auch gegen die Mitglieder der ersten Vor- mundschaftsbehörde erst mit dem Wegfall der elterlichen Gewalt beginnen liess. Keine Unterscheidung findet sich auch bei Hans Aepli, Die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe, Frick 1979, S. 68 f., der den Sinn und Zweck von Art. 454 Abs. 3 ZGB - unter Bezugnahme auf BGE 65 II 211 - darin sieht, dass dem Bevormundeten aus möglichen Interessenkollisionen seines gesetzlichen Vertre-

Seite 17 — 31 ters keine Nachteile erwachsen sollen. Ausdrücklich bejaht wurde schliesslich die - analoge - Anwendbarkeit von Art. 454 Abs. 3 ZGB auf den Fall einer direkten Klage gegen einen Beistand und die Mitglieder einer Vormundschaftsbehörde in einem Entscheid des Walliser Kantonsgerichts vom 24.11.1999 (ZBGR 2002 S. 95 ff.). Ein- zuräumen ist, dass sich die erwähnten Präjudizien alle auf vormundschaftliche Massnahmen gegenüber Unmündigen bezogen und der von Art. 454 Abs. 3 ZGB bewirkte Aufschub der Verjährung längstens bis zum Eintritt der Mündigkeit wirken konnte. Dass es sich vorliegend um eine Beistandschaft für eine mündige Person handelt, kann indessen der Anwendbarkeit von Art. 454 Abs. 3 ZGB nicht entge- genstehen, zumal der Schutz vor möglichen Interessenkollisionen auch in einem solchen Fall aktuell ist. So liegt es auf der Hand, dass auch nach einem Wechsel in der Person des Beistands der neue Beistand oder die verbeiständete Person selber nur ungern gegen die Mitglieder der eigenen Vormundschaftsbehörde vorgehen und - wie vorliegend geschehen - vorerst möglichst eine gütliche Lösung gesucht wird. Das Kantonsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass die Verjährung gegen die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde gestützt auf Art. 454 Abs. 3 ZGB noch nicht zu laufen begonnen hat, da X. nach wie vor und ohne Unterbrechung unter Beistandschaft gemäss Art. 393 Ziff. 2 ZGB (beziehungsweise seit Beschluss vom 9./10. Februar 2004 zusätzlich gemäss Art. 392 Ziff. 1 ZGB) steht. Bei diesem Er- gebnis kann offen gelassen werden, ob die Verjährungsfrist gemäss Art. 454 Abs 1. ZGB trotz fehlender Zustellung der Schlussrechnung durch die Vormundschafts- behörde (unter Einhaltung sämtlicher von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Formalitäten) zu laufen beginnen konnte. c) Was die Unterbrechung der Verjährung während des hängigen Vermittlungs- verfahrens betrifft, ist schliesslich der Vollständigkeit halber auf den Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. September 2008 (ZF 08 24) zu verweisen. Demzufolge bildet das Vermittlungsverfahren gemäss Bündnerischer ZPO einen zwingenden Bestandteil des ordentlichen gerichtlichen Verfahrens und stellt damit - im Gegen- satz zum Sühneverfahren des Zürcherischen Rechts - auch ein richterliches Ver- fahren im Sinne von Art. 138 OR dar. Durch das Schreiben der Kreispräsidentin vom 14. Juli 2004 (act. II.21) wie auch durch dasjenige vom 10. Juni 2005 (act. II.22) ist daher die Verjährung jeweils unterbrochen worden, zumal der Begriff der richter- lichen Verfügung gemäss Art. 138 Abs. 1 OR in der Praxis weit ausgelegt wird und jede der Fortführung des Verfahrens dienende richterliche Handlung dazu gezählt wird (vgl. die Beispiele bei Robert K. Däppen, Basler Kommentar zum OR I, 4. Auf- lage, Basler 2007, N. 4 zu Art. 138). Letzteres ist sowohl für die von Art. 65 Abs. 2 ZPO vorgesehene amtliche Mitteilung des Eingangs des Vermittlungsbegehrens

Seite 18 — 31 (mit welcher die Gegenpartei berechtigt wird, jederzeit die Fortsetzung des Verfah- rens zu verlangen) als auch für die an den klägerischen Rechtsvertreter ergangene Aufforderung zur weiteren Instruktion zu bejahen. 7. Steht somit fest, dass für den Schaden aus pflichtwidriger Vermögensverwal- tung neben dem Beistand Y. auch die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde A., B. und C. unmittelbar haften, stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die beiden Haftungen zueinander stehen. Die Vorinstanz hat diese Frage unter Hinweis auf die Verjährung der Klage gegen die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde offen ge- lassen und Y. für den gesamten Schaden ersatzpflichtig erklärt. Dieser Vorgehen rügt Y. in seiner Berufung - und zwar auch für den Fall, dass die Verjährung der Klage gegen die Behördenmitglieder zu Recht bejaht worden wäre - als bundes- rechtswidrig, da der Beistand und die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde nicht solidarisch haften würden, sondern jeder nur für seinen dem individuellen Verschul- den entsprechenden Anteil einzustehen habe; allfällige einseitig auftretende Ver- jährungsprobleme dürften nicht dazu führen, dass über Umwege das Prinzip der Solidarität zum Tragen komme. Auf den gleichen Standpunkt - zumindest sinn- gemäss - stellen sich auch die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde, wenn sie in ihrer Berufungsantwort ausführen lassen, dass zwischen den Beklagten keine Soli- darhaftung bestehe und die Verjährung der Verantwortlichkeitsansprüche gegen sie sich zu Ungunsten von X. als Klägerin und nicht zu Ungunsten von Y. als Beklagten auswirken müsse. X. liess demgegenüber im Berufungsverfahren erstmals geltend machen, dass es ihr unbenommen gewesen wäre, anstatt alle vier Beklagten ge- meinsam nur den Beistand allein für den gesamten Schadensbetrag zu belangen. Vor Schranken der Vorinstanz hatte ihr Rechtsvertreter ebenfalls noch festgehalten, dass die Haftung der verschiedenen Organe nicht solidarisch sei und der Richter daher wie von ihr beantragt die Haftungsquote zu regeln habe. a) Die Frage, ob zwischen Vormund beziehungsweise Beistand und direkt haft- baren Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde solidarische oder anteilsmässige Haftung besteht, wird in Lehre und Rechtsprechung auf den ersten Blick wider- sprüchlich beantwortet. Gemäss Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo (a.a.O. S.

535) haften Vormundin und Behörde in einem solchen Fall nebeneinander, jede für den ganzen von ihr schuldhaft verursachten Schaden, wobei das Gericht die Rück- griffsverhältnisse zu regeln habe; im Ergebnis gehen sie damit von einer Anspruchs- konkurrenz beziehungsweise einer (unechten) Solidarität aus. Forni/Piatti (a.a.O., N. 9 zu Art. 426-429) halten fest, dass ausser bei Arglist, wo Art. 429 Abs. 3 ZGB die solidarische Haftung aller verantwortlichen Personen ausdrücklich anordne, die Haftung der verschiedenen Organe nicht solidarisch sei. Dabei verweisen sie auf

Seite 19 — 31 BGE 59 II 109, in dem das Bundesgericht allerdings gerade gegenteilig entschieden hat, indem es den Beirat (wie auch den von diesem beigezogenen Notar) neben den Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde (von denen jedes für den proportional auf ihn entfallenden Anteil einzustehen hatte) als solidarisch haftbar (im Sinne einer unechten Solidarität gemäss Art. 51 OR) erklärte und zur Regelung des Rückgriffes zugleich die internen Haftungsquoten festlegte. Zu einer anderen Lösung gelangte das Bundesgericht dagegen in BGE 68 II 360, wo es Beistand und Mitglieder der Vormundschaftsbehörde nebeneinander je zu gleichen Teilen haften liess und be- merkte, dass eine Solidarität gemäss Art. 429 Abs. 3 ZGB mangels Arglist nicht in Frage komme. Aepli (a.a.O., S. 53 f.) erklärt diesen scheinbaren Widerspruch mit der unterschiedlichen Konstellation der beiden Fälle hinsichtlich des Kausalzusam- menhangs und des Verschuldens der beteiligten Organe. Anspruchskonkurrenz be- steht demnach insoweit, als beide unabhängig voneinander durch sorgfaltswidriges Verhalten eine Schadensursache gesetzt haben, für welche sie im Umfang des von ihnen verursachten Anteils voll einzustehen haben. Eine bloss anteilsmässige Haf- tung des Vormunds hält er demgegenüber für gerechtfertigt, wenn das Verschulden der Behörde wesentlich schwerer wiegt als dasjenige des Vormunds, so dass letz- terer bei alleiniger Belangung nur in einem dem leichten Verschulden entsprechen- den reduzierten Umfang ersatzpflichtig wäre. In diesem Sinne hat auch das Kan- tonsgericht Graubünden in PKG 1963 Nr. 16 E. 1 festgestellt, dass die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde - soweit sie eigene kausale Fehler begehen - unmittel- bar (wenn auch nur anteilsmässig) verantwortlich sind, so dass sie unter solchen Verhältnissen nicht bloss als Mitschuldige im Sinne von Art. 429 Abs. 1 ZGB subsi- diär hinter dem Beirat, sondern direkt und unabhängig von einer Inanspruchnahme des Beirates haften. Beim Mass der Haftung gestand das Kantonsgericht den Behördenmitgliedern dann allerdings verschiedene Herabsetzungsgründe zu, so dass sie gesamthaft - wie auch der Beirat - nur für einen Teil des Schadens einzu- stehen hatten. Ob der Vormund beziehungsweise Beistand neben den (unmittelbar haftbaren) Mitgliedern für den ganzen Schaden oder bloss anteilsmässig haftet, hängt somit zunächst davon ab, inwieweit das sorgfaltswidrige Verhalten jeder Seite für den Eintritt des Schadens kausal war, da eine Haftung - und damit auch eine Anspruchskonkurrenz - jedenfalls nur in dem Umfang bestehen kann, als auch der adäquate Kausalzusammenhang reicht. aa) Unter diesem Aspekt ist vorliegend sowohl für den Beistand als auch für die Vormundschaftsbehörde eine Haftung für den gesamten Schaden zu bejahen, zu- mal einerseits der ganze Schaden unterblieben wäre, wenn der Beistand das Ver- mögen der Klägerin mündelsicher angelegt hätte, der Schaden andererseits aber

Seite 20 — 31 auch vollständig hätte vermieden werden können, wenn die Vormundschafts- behörde ihrer Instruktions- und Prüfungspflicht gehörig nachgekommen wäre. Auch soweit ein Teil des Schadens allenfalls darauf zurückzuführen wäre, dass der Bei- stand im Juli 2003 trotz damaligem Tiefstand der Börsenmärkte zum sofortigen Ver- kauf der Aktien angewiesen wurde, könnte dies nicht zu einer Haftungsbefreiung des Beistands führen, wäre dieser zur Wahrung der Interessen der Klägerin doch gehalten gewesen, die Zweckmässigkeit der erhaltenen Weisung zu prüfen und de- ren Erfüllung gestützt auf Art. 402 Abs. 2 ZGB gegebenenfalls zu verweigern (vgl. so auch BGE 68 II 360 E. 3d). Dies hat er gemäss den im Recht liegenden Unterla- gen (act. III.10 und III.12) nicht getan, weshalb er auch für allfällige Verluste aus dem zur Unzeit getätigten Verkauf der Aktien mithaftet. ab) In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob und inwieweit das Verschul- den der Vormundschaftsbehörde im Verhältnis zu demjenigen des Vormundes be- ziehungsweise Beistandes einen Reduktionsgrund darstellt, den sich X. entgegen- halten lassen muss. Dabei ist zu beachten, dass gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 51 OR die Mitwirkung weiterer Täter die Haftung des in Anspruch Genommenen nur noch ausnahmsweise zu begrenzen vermag, was etwa dann denkbar ist, wenn das Verschulden des Belangten sehr leicht, Tatbeitrag und Verschulden eines Dritten aber sehr schwer wiegen (vgl. Anton K. Schnyder, Basler Kommentar zum OR I, a.a.O., N. 9 zu Art. 51). Eine bloss anteilmässige Haftung des Vormunds beziehungsweise Beistands kann demzufolge nur dann zur Diskus- sion stehen, wenn sein eigenes Verschulden als sehr leicht zu qualifizieren ist. Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben, geht doch Y. selbst von einem gleichmässigen Verschulden aus. Dies führt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass im Aussenverhältnis sowohl der Beistand als auch die Mitglieder der Vormund- schaftsbehörde für den ganzen Schaden haftbar sind, wobei letztere allerdings auf- grund der für sie geltenden Sonderreglung von Art. 428 Abs. 2 ZGB nur je anteils- mässig haften (vgl. Aepli, a.a.O., S. 57 sowie Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, a.a.O., S. 536). Das beidseitige Verschulden wirkt sich grundsätzlich erst im Innen- verhältnis ab, indem jeder der Belangten nach den Grundsätzen von Art. 51 OR auf die anderen Rückgriff nehmen kann, wenn er mehr bezahlt hat, als seinem internen Anteil entspricht. ac) Besteht zwischen der Haftung des Beistands und derjenigen der Mitglieder der Vormundschaftsbehörde Anspruchskonkurrenz, ist das im Berufungsverfahren vorgetragene Argument von X., dass es ihr unbenommen gewesen wäre, anstatt den Beistand und die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde gemeinsam nur Ers- teren allein für den gesamten Schadensbetrag zu belangen, grundsätzlich richtig.

Seite 21 — 31 In der Tat hat der Geschädigte in einem solchen Fall - genau gleich wie bei der echten Solidarität - nicht bloss die Wahl, gegen welche Person er vorgehen will, sondern er kann nach seinem Belieben je nur einen Teil oder das Ganze fordern und die Schuldner je einzeln oder als Streitgenossen einklagen (Schnyder, a.a.O., N. 6 zu Art. 51 mit Verweis auf N. 8 zu Art. 50). Was X. indessen übersieht, ist die Tatsache, dass sie von ihrem Wahlrecht eben gerade in der Weise Gebrauch ge- macht hat, dass sie nicht einen Haftpflichtigen alleine, sondern alle zusammen als passive Streitgenossen eingeklagt hat. So lautet ihr Rechtsbegehren gemäss Leit- schein und Prozesseingabe explizit auf Verpflichtung der Beklagten - unter Festset- zung der auf jeden einzelnen von ihnen entfallenden Haftungsquote - zur Bezahlung von insgesamt Fr. 1'080'844.75 nebst Zins seit 1. Juli 2003. Dieses Rechtsbegehren kann in Verbindung mit den Ausführungen der Klägerin in ihrer Prozesseingabe (S. 5 und 6) und anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz (Plädoyer S. 3) wie auch in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung (S. 5) nicht anders verstanden werden, als dass sie von jedem der Beklagten nur soviel fordert, als dieser auch im internen Verhältnis zu tragen hat. Auch wenn der Grund für das so gefasste Rechts- begehren darin liegen mag, dass sie selber zum damaligen Zeitpunkt von einer bloss anteilsmässigen Haftung aller Beklagten ausgegangen ist, ist X. darauf zu behaften, so dass die Beklagten vorliegend nicht zu einer solidarischen Verpflich- tung verurteilt werden können, sondern antragsgemäss jeder der Beklagten zur Zahlung des auf ihn entfallenden Anteils des Schadens zu verpflichten ist. b) Die (interne) Aufteilung des Schadens auf mehrere Haftpflichtige richtet sich im Falle der Anspruchskonkurrenz nach Art. 51 OR in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 OR. Soweit sich wie im vorliegenden Fall gleichartige Haftungen gegenüberstehen, hat grundsätzlich eine gleichmässige Verteilung der Schadenersatzpflicht zu erfol- gen (vgl. Schnyder, a.a.O., N. 20 zu Art. 51). Bei beidseitigem Verschulden ist für die endgültige Verteilung in erster Linie die Schwere des Verschuldens massgebend (vgl. Schnyder, a.a.O., N. 17 zu Art. 50). Wie oben erwähnt, gehen X. und Y. im Berufungsverfahren übereinstimmend davon aus, dass vorliegend eine je hälftige Aufteilung auf den Beistand einerseits und die Mitglieder der Vormundschafts- behörde andererseits gerechtfertigt ist. A., B. und C. stellten sich im Berufungsver- fahren dagegen auf den Standpunkt, dass dem Beistand, der die Anlagen als Ver- trauensperson von X. und als Bankfachmann eigenverantwortlich getätigt hat, min- destens eine Quote von 2/3 des Schadens zu belasten sei und die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde zusammen nur einen Anteil von höchstens 1/3 zu tragen hätten; für das Verhältnis unter sich würden sie darauf verzichten, Exkulpations- gründe anzuführen. Vorliegend ist der Auffassung von X. und Y. zu folgen, wonach

Seite 22 — 31 die Pflichtverletzungen der Vormundschaftsbehörde in etwa gleich schwer wiegen wie diejenige des Beistands. Entgegen den Ausführungen ihres Rechtsvertreters ist A., B. und C. eben gerade nicht bloss vorzuwerfen, dass sie ihrer Prüfungspflicht bei der Genehmigung der zweijährlichen Rechenschaftsberichte nicht nachgekom- men ist, sondern auch die unterlassene Instruktion von Y. über seine spezifischen Pflichten als Beistand und das Nichteinschreiten trotz Kenntnisnahme von wieder- holten Rückschlägen im Vermögen von X.. Entsprechend ist die Haftungsquote von Y. auf 1/2 und diejenige von A., B. und C. auf je 1/6 festzusetzen. 8. Bei der Schadensberechnung ist die Vorinstanz - wie von X. geltend gemacht

- vom Höchststand des klägerischen Vermögens Ende 1994 ausgegangen und hat darauf einen bei mündelsicherer Anlage erreichbaren hypothetischen Zinsertrag von 2% pro Jahr sowie die seither aus einem Landverkauf und zwei Erbschaften zugeflossenen Mittel aufgerechnet. Dem Ergebnis hat sie den bei der Übergabe des Amtes vorhandenen Vermögensstand gegenübergestellt und vom so ermittelten Schaden den von X. anerkannten Ausgabenüberschuss in den Jahren 1995 bis 2003 und die Prämienzahlungen für eine Lebensversicherung bei der National in Abzug gebracht, so dass ein Gesamtschaden von 1'027'033.80 resultierte. Unter Berücksichtigung der von Y. seit dem 30. Juni 2003 anerkanntermassen geleisteten Zahlungen von Fr. 140'000.-- hat sie den von diesem noch zu ersetzenden Schaden daher auf Fr. 887'033.80 beziffert. a) Y. rügt diese Schadensberechnung mit dem Argument, dass nicht das Ende 1994 vorhandene Kapital, in welchem auch die Früchte der seit 1991 bestehenden nicht mündelsicheren Anlagen enthalten seien, als Basis für die Schadensberech- nung genommen werden dürfe. Vielmehr sei vom effektiven Startkapital im Jahre 1989 von Fr. 60'784.70 und den in den folgenden Jahren erfolgten Mittelzuflüssen von total Fr. 746'250.-- (Leistungen der H.-Versicherungs AG in Höhe von Fr. 25'000.--, des I.-Verbands von Fr. 100'000.--, der K. von Fr. 56'600.-- und der L.- Versicherung von Fr. 135'000.--, Nettoerlös aus Verkauf der Wiese P. von Fr. 335'000.--, Nettoerlöse aus Verkauf der Wiese M. von Fr. 90'000.-- und Fr. 4'650.--) auszugehen. Rechne man darauf eine Verzinsung von 2%, ergebe sich ein hypo- thetischer Vermögensstand per 30. Juni 2003 von Fr. 966'064.--, so dass nach Ab- zug des X. übergebenen Vermögensstandes, des anerkannten Ausgabenüber- schusses, der Kapitalbeteiligung bei der National und der aufgelaufenen Bankspe- sen sowie ohne Berücksichtigung der beiden Erbschaften, welche auf ein nicht vom Beistand verwaltetes Konto von X. geflossen seien, ein zu ersetzender Schaden von Fr. 738'718.-- resultiere. Der Einwand, dass die aus der unzulässigen Anlage

Seite 23 — 31 erlangten Vorteile anzurechnen und vom Schaden abzuziehen seien, wird von den Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde unterstützt. b) Die Differenzen zwischen den Schadensberechnungen von X. und Y. liegen hauptsächlich im Zeitraum vom 1989 und 1994. Während X. für diese Jahre auf die in den Rechenschaftsberichten ausgewiesenen tatsächlichen Vermögensstände abstellt, errechnet Y. die bei mündelsicherer Anlage des Vermögens (einschliesslich der in dieser Zeit erfolgten Mittelzuflüsse) erzielbaren Vermögensstände. Bei einer Gegenüberstellung der beiden Berechnungsarten ergibt sich folgendes Bild: Vermögen per gemäss X. gemäss Y. Differenz 31.12.1990 Fr. 129'322.70 Fr. 62'413.-- Fr. 66'909.70 31.12.1992 Fr. 335'615.25 Fr. 190'064.-- Fr. 145'551.25 31.12.1994 Fr. 961'168.70 Fr. 732'900.-- Fr. 228'268.70 Indem Y. die bis Ende 1994 ermittelte Differenz bei der Schadensberechnung aus- geklammert haben will, macht er sinngemäss geltend, dass der bis dahin eingetre- tene Vermögenszuwachs in diesem Umfang auf die nicht mündelsichere Anlage des Vermögens zurückzuführen ist. Dabei übersieht er, dass die im fraglichen Zeit- raum ausgewiesenen Vorschläge zu einem grossen Teil aus Überschüssen aus den Taggeld- und Renteneinnahmen von X. resultieren. So ergibt sich aus den mit den Rechenschaftsberichten eingelegten Kontoauszügen (act. III.5), dass X. - sofern die auf die nicht mündelsicheren Anlagen entfallenden Einnahmen und Ausgaben aus- ser Acht gelassen - alleine in den Jahren 1990 und 1991 einen Einkommensüber- schuss von rund Fr. 30'000.-- beziehungsweise Fr. 39'000.-- erzielte. Allein schon aus diesem Grund kann nicht auf die Schadensberechnung von Y. abgestellt wer- den. Auf der anderen Seite ist zweifellos richtig, dass die aus der nicht mündelsi- cheren Anlage erzielten Kapitalgewinne und Zinserträge vom Schaden in Abzug zu bringen wären, soweit sie die hypothetische Verzinsung von 2% übersteigen. Die Beweislast dafür, dass in dem von X. als Basis für ihre Schadensberechnung her- angezogenen effektiven Vermögensstand per 31. Dezember 1994 auch Früchte der unzulässigen Vermögensanlage enthalten sind, trägt jedoch Y. als Beklagter. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts zu eruieren, welche Beträge auf die unzulässige Anlage zurückzuführen sind. Aufgrund der unzureichenden Subsantiierung muss sich Y. daher die Anrechnung des Vermögensstandes per 31. Dezember 1994 gefallen las- sen. Dazu kommt, dass er in der mit der Prozessantwort eingelegten Berechnung des möglichen Nettoverlustes (act. IV.38) noch selber vom Vermögensstand per 31. Dezember 1992 ausgegangen ist und demzufolge bis zu jenem Zeitpunkt gar keine Vorteilsanrechnung geltend gemacht hat.

Seite 24 — 31 c) Im Berufungsverfahren hält Y. sodann daran fest, dass die während seiner Beistandschaft aufgelaufenen Bankspesen vom Schaden in Abzug zu bringen sind. In der mit der Prozessantwort eingelegten Berechnung des möglichen Nettoverlus- tes (Act. IV.38) hat er unter diesem Titel für die Jahre 1995 bis 2003 einen Betrag von Fr. 23'160.-- geltend gemacht, ohne hierfür irgendwelche Belege einzureichen. Dagegen liess X. in der Replik (S. 3) einwenden, dass eine Belastung ihres Vermö- gens mit den geltend gemachten Bankspesen nicht gerechtfertigt sei, da diese mit der spekulativen Vermögensverwendung zusammenhängen würden und bei einer mündelsicheren Anlage nicht angefallen wären. In der Duplik (S. 2) machte Y. dar- aufhin geltend, dass es sich dabei um effektive Spesen wie Depotgebühren, Konto- spesen, Steuerbewertungsspesen u.a.m. handle, deren Höhe gegebenenfalls eine Expertise bestätigen müsste. Von der Vorinstanz wurden die geltend machten Spe- sen nicht berücksichtigt, da solche bei mündelsicherer Anlage keinesfalls in dieser Höhe angefallen wären (E. 2.e S. 18). Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, zumal dem Umstand, dass auch bei mündelsicherer Anlage gewisse Verwaltungs- kosten angefallen wären, mit der relativ tiefen Verzinsung von 2% genügend Rech- nung getragen wurde. d) Nicht an den Schaden anrechnen lassen will sich Y. schliesslich den von der Vorinstanz berücksichtigten Mittelzufluss von Fr. 3'375.-- und Fr. 500.-- aus zwei Erbschaften, da diese auf ein Konto bei der N.-Bank geflossen seien, über welches X. allein verfügt habe. Tatsächlich fehlen die beiden Erbschaften in der Zusammen- stellung der von Y. anerkannten Mittelzuflüsse, sodass die von X. geltend gemachte Aufrechnung (vgl. Prozesseingabe S. 5 in Verbindung mit act. II.7 und II.17 sowie Replik S. 5) insoweit wohl als bestritten gelten muss. Erwiesen ist sodann, dass diese Erbschaften effektiv nicht auf ein (von Y. verwaltetes) Konto bei der O.-BANK oder E.-BANK überwiesen wurden, sondern auf dem (bis dahin in den Rechen- schaftsberichten nicht erwähnten) Sparkonto von X. bei der N.-Bank eingegangen sind, welches damit einen Kontostand von Fr. 4'608.25 erreichte (act. III.5 Rech- nungsablage 1997/1998). Bei der Amtsübergabe an den neuen Beistand wies die- ses Konto schliesslich nach wie vor einen Saldo von Fr. 4'819.75 auf (vgl. dazu die Schlussabrechnung von Y. vom 3. September 2003 [act. III.11] in Verbindung mit act. III.18), was im Vermögensstand per Amtsübergabe in Höhe von Fr. 130'453.85, wie ihn die Vorinstanz in Übereinstimmung mit X. gestützt auf die Kontoauszüge der E.-BANK und der O.-BANK ermittelt hat, allerdings unberücksichtigt blieb. Gehörte aber demnach das Sparkonto bei der N.-Bank offensichtlich nicht zu den von Y. verwalteten Vermögenswerten, muss konsequenterweise auch die Aufrechnung der auf diesem Konto eingegangenen Erbschaften unterbleiben. Entsprechend würde

Seite 25 — 31 sich der von der Vorinstanz auf Fr. 1'027'033.80 bezifferte Schaden um den Betrag von Fr. 3'875.-- reduzieren. Dieser Reduktion steht allerdings der Umstand entge- gen, dass die Vorinstanz einen von Y. zugestandenen anderweitigen Mittelzufluss - nämlich eine am 18. Februar 2002 eingegangene Nachzahlung aus dem Verkauf der Wiese M. von netto Fr. 4'650.-- ausser Acht gelassen hat. Diese aktenmässig belegte Nachzahlung müssen sich die Beklagten anrechnen lassen, soweit dadurch die eingeklagte Forderung nicht überschritten wird. Die Schadensberechnung der Vorinstanz ist daher nicht zu korrigieren. 9. Gestützt auf die vorinstanzliche Schadensberechnung sind in einem weiteren Schritt die einzelnen Ersatzforderungen der Beklagten festzusetzen. a) Ausgehend von der vorinstanzlich festgestellten Schadenssumme von Fr. 1'027'033.80 hat Y. davon die Hälfte, das heisst Fr. 513'516.90, zu tragen, während A., B. und C. je einen Sechstel, das heisst je Fr. 171'172.30, zu ersetzen haben. Von X. anerkannt ist sodann, dass Y. vor und während des Verfahrens Ab- schlagszahlungen in Höhe von total Fr. 160'000.-- geleistet hat, welche auf seine Ersatzquote anzurechnen sind. Tatsächlich hat er der Amtsvormundschaft Surselva zu Gunsten von X. acht Mal, nämlich am 23. Januar 2004, am 19. November 2004, am 15. Juni 2005, am 5. Dezember 2005, am 20. Juni 2006, am 11. Dezember 2006, am 12. Dezember 2007 und am 4. August 2008 je Fr. 20'000.-- überwiesen (act. IV.40, IV.41 und Beilage Berufungserklärung). Entsprechend beläuft sich seine Schuld aktuell noch auf Fr. 353'516.90 Zu ergänzen bleibt, dass Y. schon vor seiner Amtsenthebung Zahlungen in Höhe von Fr. 90'000.-- an X. geleistet hat (vgl. act. IV.39). Dieser Betrag war im bei der Amtsübergabe vorhandenen Vermögensstand von rund Fr. 130'000.-- enthalten und hat demzufolge zu einer Verminderung der vorinstanzlich festgestellten Schadenssumme geführt. Da Y. aber selber nie eine Anrechung dieser zusätzlichen Zahlungen verlangt hat, kann offen gelassen wer- den, ob es sich dabei tatsächlich um - nur auf seinen Anteil anrechenbare - Wieder- gutmachungen gehandelt hat oder diese Zahlungen einen anderen Rechtsgrund hatten. b) Gerügt wird von Y. sodann, dass er anlässlich der mündlichen Hauptverhand- lung vor der Vorinstanz die Verrechnung der ihm von der Vormundschaftsbehörde zugesprochenen Entschädigungen von total Fr. 14'000.-- mit der ihn treffenden Schadenersatzpflicht erklärt habe, im angefochtenen Urteil davon jedoch keine Rede sei. Tatsächlich äussert sich die Vorinstanz zur an der Hauptverhandlung er- klärten Verrechnung im angefochtenen Urteil mit keinem Wort, so dass sich nicht

Seite 26 — 31 eruieren lässt, ob sie sich mit der Frage der Verrechnung überhaupt nicht beschäf- tigt oder eine solche aus formellen oder materiellen Gründen abgelehnt hat. Indem sich die Vorinstanz mit der Einrede von Y. nicht auseinandergesetzt hat, muss sie sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwerfen lassen. Im Ergebnis blieb die Verrechnungseinrede allerdings zu Recht unberücksichtigt, da deren Erhebung erst anlässlich der Hauptverhandlung gemäss der Praxis des Kantonsgerichts (vgl. hierzu PKG 1996 Nr. 9) eindeutig zu spät erfolgte und damit im vorliegenden Ver- fahren unbeachtlich bleiben musste. In seiner Prozessantwort hatte Y. wohl geltend gemacht, dass er die von der Vormundschaftsbehörde für seine Aufwendungen als Beistand zugesprochenen Entschädigungen von jährlich Fr. 1'000.-- seiner Schwes- ter nie belastet habe. Damit begründete er aber lediglich den angeblichen Verzicht seiner Schwester auf die Verzinsung seiner Schadenersatzpflicht. Dafür, dass er die ausstehenden Entschädigungen mit seiner Ersatzpflicht zur Verrechnung brin- gen wollte, finden sich in den Rechtsschriften hingegen keine Anhaltspunkte. 10.a) Im Berufungsverfahren hält X. an ihrem Antrag auf eine 5%-ige Verzinsung der Ersatzforderung ab 1. Juli 2003 fest und begründet dies mit den Verfügungen der Vormundschaftsbehörde vom 7. Juli 2003 beziehungsweise 19. August 2003, mit welchen die klägerischen Ersatzansprüche gegenüber Y. releviert worden seien. Die Vorinstanz hat ihr dagegen den Verzugszins von 5% erst ab Einleitung des Ver- mittlungsbegehrens, das heisst ab 28. Mai 2004, zugesprochen, da das Vormund- schaftsrecht hinsichtlich des Verzugszinses keine Sonderregelung kenne und gemäss Art. 102 ff. OR der Verzugszins erst ab nachgewiesener Inverzugsetzung des Beklagten durch die Klägerschaft geschuldet sei. Bei dieser Argumentation ver- kennt die Vorinstanz, dass zum Schaden nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch der sogenannte Schadenszins gehört. Dieser beträgt in Ana- logie zu Art. 73 Abs. 1 OR 5%. Er läuft vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, bis zum Tag der Zahlung des Schadenersat- zes. Der Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung beziehungsweise für deren wirtschaftliche Auswirkung mit deren Entstehung befriedigt worden wäre. Er setzt im Gegensatz zum Verzugszins weder eine Mahnung des Gläubigers noch den Verzug des Schuldners voraus, erfüllt jedoch denselben Zweck, weshalb eine Kumulation von Schadens- und Verzugszins ausgeschlossen ist. Geschuldet ist der Schadenszins sowohl bei deliktischer wie bei vertraglicher Haftpflicht (vgl. BGE 131 III 12 E. 9 mit Verweis auf BGE 122 III 53). Da auch im Vormundschaftsrecht - wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat - der privatrechtliche Schadensbegriff gilt, ist auch im vorliegenden Fall der Schadenszins unabhängig von einer Inverzugsetzung

Seite 27 — 31 ab Eintritt des Schadens geschuldet. Die ab dem 1. Juli 2003, das heisst ab der Aufhebung der Beistandschaft geforderte Verzinsung ist daher grundsätzlich zuzu- sprechen, zumal der Schaden in diesem Zeitpunkt bereits vollständig eingetreten war. Dass X. selber nicht von einem Schadenszins spricht und sich sinngemäss sogar auf eine Inverzugsetzung von Y. beruft, schadet ihr nicht, da das Gericht das Recht bekanntlich von Amtes wegen anzuwenden hat und an die rechtliche Begrün- dung der Parteien nicht gebunden ist. b) Y. hält nun allerdings auch im Berufungsverfahren daran fest, dass er nicht zu einer Verzinsung der Ersatzforderung verpflichtet werden könne. Zur Begrün- dung liess er ausführen, er habe mit seiner Schwester schon vor Involvierung eines Anwalts vereinbart, dass er ihr die Gebühren - gemeint sind die von der Vormund- schaftsbehörde zugesprochenen Entschädigungen - nicht in Rechnung stelle, wo- hingegen sie auf eine Verzinsung der Schadenersatzsumme gänzlich verzichte. Dieselbe Behauptung findet sich in der Prozessantwort, wobei als Beweis einzig die richterliche Befragung von X. sowie seiner selbst angeboten wurde. Bei der Berei- nigung des Beweisverfahrens an der Hauptverhandlung scheint Y. an diesem An- trag allerdings nicht mehr festgehalten zu haben. Vielmehr hat sich sein Rechtsver- treter im Rahmen seines Plädoyers im Zusammenhang mit dem angeblichen Ver- zicht von X. auf die Verzinsung des Schadens auf die Bemerkung beschränkt, dass sie es aus diesem Grunde begrüsst hätten, wenn die Klägerin an der mündlichen Verhandlung zugegen gewesen wäre. Die Vorinstanz ist daher auf den Einwand des Verzinsungsverzichts gar nicht eingegangen. In der Berufungserklärung von Y. findet sich sodann ebenfalls keinerlei Beweisantrag. Erst in seiner schriftlichen Be- gründung kam er auf die zu diesem Punkt beantragte formfreie Befragung, welche durch das Nichterscheinen von X. an der Hauptverhandlung vereitelt worden sei, zurück und ersuchte deshalb um Durchführung einer mündlichen Berufungsver- handlung unter persönlicher Teilnahme von X.. Soweit darin die Erneuerung seines ursprünglichen Beweisantrages enthalten sein sollte, ist dieser Antrag als verspätet zurückzuweisen (Art. 226 ZPO). Aber auch für die Anordnung einer mündlichen Ver- handlung mit Verpflichtung von X. zu persönlichem Erscheinen zum Zwecke ihrer richterlichen Befragung, wie dies gestützt auf Art. 102 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 112 ZPO von Amtes wegen möglich wäre, besteht vorliegend kein Anlass. Ein rechtswirksamer Verzinsungsverzicht von X. wäre zwar theoretisch möglich, da die Handlungsfähigkeit einer Person - deren Urteilsfähigkeit vorausgesetzt - durch die Beistandschaft grundsätzlich nicht beeinflusst wird (Art. 417 Abs. 1 ZGB) und ein selbständiges Handeln der Verbeiständeten daher zulässig bleibt (vgl. dazu Yvo Biderbost, Basler Kommentar zum ZGB I, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 417). Aus dem

Seite 28 — 31 Schreiben des beklagtischen Rechtsvertreters vom 21. Juni 2004 (act. IV.41) ergibt sich indessen, dass X. einem solchen Verzicht - wenn überhaupt - nur für den Fall einer aussergerichtlichen Einigung zugestimmt hat. In dieselbe Richtung deutet der Umstand, dass ihr Vertreter im Prozess stets an einer Verzinsung festgehalten hat und sie persönlich nichts unternahm, ihren angeblich erklärten Willen zum Verzicht auf eine Verzinsung in den Prozess einzubringen. Von einer richterlichen Befragung von X. im jetzigen Verfahrensstadium ist daher nichts anders zu erwarten. 11.a) Die (teilweise) Gutheissung der Berufungen zieht eine Neuregelung der (ebenfalls von beiden Seiten angefochtenen) Verteilung der vorinstanzlichen Kos- ten nach sich. Dabei fällt in erster Linie ins Gewicht, dass X. mit ihrem (Haupt-)Be- gehren praktisch vollumfänglich durchgedrungen ist. Der Umstand, dass sie ihr Rechtsbegehren im Verlaufe des Verfahrens reduziert hat, war lediglich eine Folge der von Y. geleisteten Abschlagszahlungen und kann daher keine Kostenfolge zu ihren Lasten auslösen. Steht fest, dass die Gerichtskosten von den Beklagten zu tragen sind, stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis dies zu geschehen hat. Diesbezüglich hat sich Y. stets auf den Standpunkt gestellt, dass ihm aufgrund sei- ner vollumfänglichen Kooperation und der substanziellen Sanierungsbemühungen keinerlei Kosten auferlegt werden dürften. Wie aus den obigen Ausführungen zur Sache hervorgegangen ist, war der Prozess aber nicht allein wegen der ablehnen- den Haltung der Mitglieder der Vormundschaftsbehörde notwendig, sondern auch weil Y. gegen die Schadensberechung von X. zahlreiche Einwände erhoben hat, mit welchen er schlussendlich (fast) gänzlich unterlegen ist. Der Vergleich des von ihm anerkannten Betrags von Fr. 365'000.-- mit der vorstehend ermittelten Ersatz- pflicht in Höhe von Fr. 513'516.90 zeigt, dass er im Umfange von rund Fr. 150'000.-- unterlegen ist. Die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde sind ihrerseits im Umfang von rund Fr. 510'000.-- unterlegen, weshalb es sich rechtfertigt, jedem der vier Be- klagten je einen Viertel der vorinstanzlichen Gerichtskosten zu überbinden. Im glei- chen Verhältnis haben sie X. aussergerichtlich zu entschädigen, wobei die von ih- rem Rechtsvertreter geltend gemachte Honorarforderung von Fr. 37'068.20 (act. II.31) von keinem der Beklagten beanstandet wurde und demzufolge trotz des in Anbetracht der teilweisen Klageanerkennung durch Y. wohl etwas überhöhten Streitwertzuschlags in voller Höhe zuzusprechen ist. Eine solidarische Haftung der Beklagten rechtfertigt sich vorliegend weder für die Gerichtskosten noch für die aus- seramtliche Entschädigung, zumal die Klage in der Hauptsache ebenfalls nur auf anteilsmässige Verpflichtung der Beklagten zur Schadenersatzleistung lautete. An sich beinhaltet die vorliegende Klage damit vier je selbständige Klagen gegen die einzelnen Beklagten, welchen aus dem Umstand, dass sie von X. gemeinsam (im

Seite 29 — 31 Sinne einer einfachen passiven Streitgenossenschaft) eingeklagt wurden, kein Nachteil erwachsen darf (vgl. dazu Cristina von Holzen, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozessrecht, Basel 2006, S. 248 f.). b) Im gleichen Verhältnis wie die vorinstanzlichen Kosten sind sodann auch jene des Berufungsverfahrens zu verteilen, waren hier doch genau dieselben Punkte strittig wie vor der Vorinstanz. Die Parteien sind daher mit ihren Anträgen auch im selben Umfang durchgedrungen beziehungsweise unterlegen. Dass die Berufung von Y. teilweise gutgeheissen wurde, kann sich nicht zu Lasten von X., die von ihm ja nie mehr als seinen Anteil gefordert hat, auswirken, sondern einzig und allein zu Lasten der Mitglieder der Vormundschaftsbehörde, welche ihre unmittelbare Haf- tung stets in Abrede gestellt haben. Der Rechtsvertreter von X. hat im Berufungs- verfahren keine Kostennote eingereicht, während der Rechtsvertreter von Y. seinen Aufwand mit 15 Stunden beziffert hat. Entsprechend ist die ausseramtliche Entschä- digung für X. für das Berufungsverfahren auf Fr. 4'000.-- einschliesslich Mehrwert- steuer festzusetzen.

Seite 30 — 31 Demnach erkennt die I. Zivilkammer : 1. Die Berufungen von Y. (ZF 08 68) und X. (ZF 08 69) werden dahingehend gutgeheissen, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage der X. wie folgt entschieden wird: a) Y. wird verpflichtet, X. Fr. 353'516.90 zuzüglich 5% Zins ab 4. August 2008 sowie 5% Zins auf Fr. 513'516.90 vom 1. Juli 2003 bis 22. Januar 2004 auf Fr. 493'516.90 vom 23. Januar 2004 bis 18. November 2004 auf Fr. 473'516.90 vom 19. November 2004 bis 14. Juni 2005 auf Fr. 453'516.90 vom 15. Juni 2005 bis 4. Dezember 2005 auf Fr. 433'516.90 vom 5. Dezember 2005 bis 19. Juni 2006 auf Fr. 413'516.90 vom 20. Juni 2006 bis 10. Dezember 2006 auf Fr. 393'516.90 vom 11. Dezember 2006 bis 11. Dezember 2007 auf Fr. 373'516.90 vom 12. Dezember 2007 bis 3. August 2008 zu bezahlen. b) A., B. und C. werden verpflichtet, X. je Fr. 171'172.30 zuzüglich 5% Zins ab 1. Juli 2003 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichts Surselva von Fr. 28'000.-- und die vermittler- amtlichen Kosten des Kreisamtes Lumnezia/Lugnez von Fr. 250.-- gehen je zu einem Viertel zu Lasten von Y., A., B. und C., welche X. für das vorin- stanzliche Verfahren mit je Fr. 9'267.05 (inkl. MWSt) zu entschädigen haben. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 12'000.-- zuzüglich Schreibge- bühren von Fr. 512.--, total somit Fr. 12'512.--, gehen je zu einem Viertel zu Lasten von Y., A., B. und C., welche X. für das Berufungsverfahren mit je Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen haben. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die

Seite 31 — 31 weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: